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Beweislast bei Einwilligung in Empfang von E-Mail-Werbung

LG Frankenthal, 2 HK O 111/12


Beweislast bei Einwilligung in Empfang von E-Mail-Werbung

Das Landgericht (LG) Frankenthal in der Pfalz hat mit seinem Urteil vom 21.11.2013 unter dem Az. 2 HK O 111/12 entschieden, dass eine zu Werbezwecken zugesendete E-Mail einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn der Empfänger der Mail nicht vorher ausdrücklich um sein Einverständnis bezüglich der Zusendung gebeten worden ist. Wenn die Firma nicht nachweisen kann, dass ein solches Einverständnis erteilt worden ist, handelt es sich bei der Zusendung um eine nicht zumutbare Belästigung.

Damit verurteilte das Gericht die Beklagte, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, die Zusendung von Mails zu unterlassen, wenn der Verbraucher der Firma seine E-Mail-Adresse nicht im Zusammenhang mit einem Geschäftsverhältnis zur Verfügung gestellt hat und wenn er nicht vorher ausdrücklich in die Zusendung der Werbemails (hier: Werbung für Kredite) eingewilligt hat.
Ferner hat die Beklagte die Abmahnkosten zu zahlen sowie die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger ist eine Einrichtung, die Verbraucherinteressen vertritt und als solche Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb bekämpft.
Das Unternehmen 089 Munich Media GmbH versandte eine E-Mail unter der Betreffzeile „Ihr Geld liegt für Sie bereit" und warb darin für Kredite, die "auch in schwierigen Fällen" und zu "günstigen Konditionen" vergeben werden sollten.
Der Kläger hält diese Werbung für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte abgemahnt. Diese lehnte es ab, eine Unterlassungserklärung abzugeben und erklärte, sie sei nicht für Mails von Munich Media verantwortlich.
Auf dem Klageweg verfolgt der Kläger den Unterlassungsanspruch weiter. Er verlangt zudem eine Kostenpauschale und Ersatz der Abmahnkosten.

Es erging ein Beweisbeschluss anlässlich der Behauptung der Beklagten, für die Mail-Werbung der Munich Media nicht verantwortlich zu sein. Im Zuge der Beweisaufnahme wurde der Geschäftsführer von Munich Media vernommen. Die Zeugen blieben zum Teil unentschuldigt fern und äußerten sich per Anwaltsschreiben zum Beweisthema. Es stellte sich heraus, dass die Beklagte die Firma ESC Media Group mit Werbung beauftragt, diese wiederum den Auftrag an die Munich Media weitergereicht hatte.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie die Einwilligung in die Zusendung von Werbemails besitze. Nachdem der Empfänger an einem Gewinnspiel teilgenommen hatte und die entsprechenden Gewinnspielbedingungen akzeptiert habe, müsse er sich trotzdem nicht mit E-Mails belästigen lassen.

Das Gericht verhilft der Klage zum Erfolg. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch, denn die Beklagte habe eine gemäß § 7 UWG unzulässige Geschäftshandlung vorgenommen. Sie habe die Versendung der E-Mail zu verantworten und habe damit den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung eines Marktteilnehmers erfüllt (§ 7 UWG). Eine solche sei anzunehmen bei Werbung mit elektronischer Post, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung der Empfänger vorliege.

Für die Einwilligung trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast.
Die Beklagte berufe sich diesbezüglich auf das Gewinnspiel. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen.
Für die Sache könne dahinstehen, ob die Behauptung zutreffe, denn wie der Kläger ausführe, sei es nicht nachvollziehbar, warum sich aus einem Gewinnspiel eine Einwilligung zum Erhalt von Werbung ergeben soll.
„Einwilligung" im rechtlichen Sinne bedeute eine "Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt". Eine solche werde erteilt, wenn der Verbraucher wisse, dass die Erklärung ein Einverständnis beinhalte und worauf sich dies beziehe. Es sei bei einem Gewinnspiel jedoch nicht der Fall, dass für Werbung eingewilligt werde und der Verbraucher müsse damit auch nicht rechnen. Anlässlich der Gewinnspielteilnahme sei der Zeuge auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er in Zukunft mit Werbung für die Vermittlung von Krediten zu rechnen habe.
Auch das Beweisthema habe sich erledigt, da die Behauptung des Klägers wegen der Beauftragung der Munich Media von der Beklagten bestätigt wurde.

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 HK O 111/12


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