Beseitigung eines Gruppenfotos auf Arbeitgeberhomepage nach Ausscheiden des abgebildeten Arbeitnehmers
Das Arbeitsgericht (ArbG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 20. Juni 2012 unter dem Az. 7 Ca 1649/12 entschieden, dass eine ehemalige Miatarbeiterin gegenüber ihrer Firma einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Bildern hat, auf denen sie zu erkennen ist.
Die Parteien streiten über die Entfernung zweier Fotografien von der Firmen-Homepage der Beklagten sowie über die Korrektur eines Zeugnisses.
Die Beklagte ist eine Bank, die über ein Internetportal verfügt. Die Klägerin hat bei der Beklagten mit Erfolg eine Ausbildung absolviert. Sie erhielt von der Klägerin darüber auch ein Ausbildungszeugnis.
Während der Ausbildungszeit hat die Beklagte ein Gruppenbild mit allen Auszubildenden des fraglichen Jahres aufgenommen. Das Bild zeigt die Ausbildungsleiterin mit sechs Auszubildenden, die in voller Körperlänge in Reihen hinter einem Treppengeländer stehen. Die Klägerin befindet sich in der hinteren Reihe als dritte Person abgebildet. Ihr Gesicht ist zu erkennen, der Oberkörper ist teilweise erkennbar, der übrige Körper nicht. Dieses Bild wurde in einem so genannten »Jahresbericht 2006« in Papierform herausgebracht. Unter dem Bild befinden sich die Vor- und Nachnamen aller Auszubildenden, also auch der Klägerin. Die Beklagte hat von dem »Jahresbericht 2006« auch eine Datei in PDF-Format angefertigt, die auf der Homepage der Beklagten frei abrufbar ist.
Nach der Ausbildung hat die Beklagte die Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Im Arbeitsvertrag befindet sich ein Passus, der die Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildmaterial enthält. Ein weiteres Foto wurde anlässliche einer Generalversammlung aufgenommen, auf dem ebenfalls die Klägerin zu sehen ist.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis, um zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln.
Mit anwaltlichem Schreiben ließ die Klägerin die Beklagte vergeblich auffordern, die Fotos von der Homepage zu nehmen. Sie widerrief ausdrücklich die etwaig erteilte Einwilligung. Zudem bat sie vergeblich, das Arbeitszeugnis zu ändern.
Nach ihrer Aussage habe sie das Arbeitsverhältnis selber gekündigt, da das Arbeitsklima unerträglich geworden sei. Inzwischen fühle sie sich dem Konkurrenzunternehmen verbunden und wünsche aus diesem Grund keine bildliche Veröffentlichung, in der sie als Mitarbeiterin der Beklagten ausgewiesen sei.
Das Zeugnis sei widersprüchlich. Die gute Schlussformulierung passe nicht zu der durchschnittlichen Leistungsbeurteilung, vor allem, da ihr im Ausbildungszeugnis gute Leistungen attestiert worden seien. Außerdem habe sie Arbeiten gemacht, die die Beklagte nicht im Zeugnis erwähnt hätte. In zwischenzeitlichen Beurteilungen sei sie gelobt worden. Das sei ein Umstand, der sich im Endzeugnis nicht widerspiegele.
Das Arbeitsgericht sieht die Klage als zum Teil begründet an. Die Klägerin habe Anspruch auf Löschung der Bilddateien. Der Widerruf der Veröffentlichung der Bilder sei wirksam und eine weitere Veröffentlichung verletze die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte hätte zumindest das Gesicht der Klägerin unkenntlich machen müssen, etwa durch Verpixeln des Gesichts.
ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juni 2012, Az. 7 Ca 1649/12