Berichterstattungen mit Bildern über Prominente in emotionalen Ausnahmesituationen
Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat entschieden, dass bei Berichterstattungen mit Bildern über Prominente, die sich in emotionalen Ausnahmesituationen befinden (hier: Verkehrsunfall), in einer besonderen Weise der Schutz der Privatsphäre zu beachten sei. Bei einer fehlenden Einwilligung des Betroffenen sind solche Berichterstattungen zu untersagen. Denn die Interessen der betroffenen Person, den Vorfall ohne die Öffentlichkeit zu verarbeiten, gehe im Regelfall dem Interesse der Öffentlichkeit an Information vor.
So verurteilte das OLG die beiden Beklagten, es zu unterlassen, bestimmte Fotos des Klägers zu verbreiten bzw. zu veröffentlichen oder verbreiten oder veröffentlichen zu lassen. Geklagt hatte ein bekannter Schauspieler, der in einen Unfall verwickelt war. Er verursachte diesen Unfall, bei dem der andere Unfallbeteiligte schwere Verletzungen davontrug. Im Fahrzeug des Klägers befanden sich weitere Personen, eine davon mit einer Kamera. Der Kläger war für Dreharbeiten hergerichtet. Er sollte selbst ein Unfallopfer darstellen und trug entsprechende Masken im Gesicht. Die Beklagten verarbeiteten diesen Sachverhalt zu den Schlagzeilen "TV-Star G Horror-Unfall! Mit Mercedes Fiat gerammt, Unfall-Opfer auf Intensivstation" und „KINO-STAR G Rätsel um Horror-Unfall. WARUM TRUG ER EINE HALSKRAUSE? WARUM HATTE ER BLUTSCHMINKE IM GESICHT? WARUM WAR EINE KAMERA IM AUTO?” Dazu wurden Bilder veröffentlicht, die den Kläger am Unfallort zeigten. Thematisiert wurde ferner, ob der Kläger mit der Maske überhaupt richtig habe fahren können.
Das OLG Köln gab nunmehr der Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz teilweise statt. Nur hinsichtlich eines Berichts kann den Beklagten ein Berichterstattungsinteresse zugesprochen werden, das das Interesse des Klägers übersteigt. Das gelte für den Bericht, der zu dem Foto gehört, welches den Kläger mit einer Halskrause zeigt. Darüber hinaus bleibe die Berufung ohne Erfolg, denn der Kläger habe in die Veröffentlichung der übrigen Bilder nicht eingewilligt und ein Ausnahmetatbestand von der Genehmigungspflicht sei hier nicht zu erkennen.
Eine solche Ausnahme liege nämlich nur dann vor, wenn es sich bei den Bildern um Bildnisse aus der Zeitgeschichte gehandelt hätten, die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KUG, auch KunstUrhG) geregelt sei. Bei einer Abwägung zwischen den Belangen der Öffentlichkeit und dem Schutz der Person des Klägers überwiegt in dem vorliegenden Fall letzteres.
OLG Köln, Urteil vom 26.03.2013, Aktenzeichen 15 U 149/12