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Berichterstattung über Hochzeit in Justizvollzugsanstalt unzulässig

LG DUS, 12 O 207/14


Berichterstattung über Hochzeit in Justizvollzugsanstalt unzulässig

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 30.07.2014 unter dem Az. 12 O 207/14 entschieden, dass ein Bericht über eine Trauung, die im Gefängnis stattfand, nicht erkennen lassen darf, um welche Personen es sich bei dem Ehepaar handelt. Unproblematisch sei jedoch die Bemerkung, es könne im Gefängnis auch zu körperlichen Kontakten kommen.

Damit untersagte das Gericht der Beklagten, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft, nicht oder nur teilweise gepixelte Bilder oder Videos der Antragsteller ungenehmigt zu veröffentlichen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.

Die Beklagte hatte in der Printausgabe ihrer Zeitschrift über die Hochzeit unter dem Titel „I heiratet in H Gefängnis” berichtet. Der Bericht enthielt ein Bild der Hochzeitsgesellschaft vor der Justizvollzugsanstalt (JVA), worauf auch die Antragsteller abgebildet waren. Das Gesicht der Antragstellerin ist auf dem Bild gepixelt, der Antragsteller ist ungepixelt dargestellt. Unter dem Foto befindet sich ein Hinweis zu einem Video, das auf der digitalen Ausgabe zu finden sei.
Es war zuvor bereits ein Artikel mit dem Titel „Polizei sichert Rocker-Hochzeit im Gefängnis” erschienen.
Ein Gefängnisbesuch der Antragstellerin wird mit den Worten kommentiert: „nach der kleinen Feier blieben dem Paar drei private Stunden nur für sich” Zudem ist die Erklärung des JVA-Leiters mit folgendem Wortlaut enthalten:
„Der Leiter der JVA erklärt: „Gefangene, die verheiratet sind, haben die Möglichkeit zu Langzeitbesuchen. Diese finden in einer natürlicheren Umgebung statt und werden nicht überwacht. Da komme es auch zu körperlichem Kontakt.”
Mit anwaltlichem Schreiben mahnten die Antragsteller die Antragsgegnerinnen wegen der Bildveröffentlichung ab und verlangten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Antragsgegnerin verpflichten sollte, Bilder und Videos über die Antragsteller ungenehmigt zu veröffentlichen.
Diese Forderung wurde zurückgewiesen mit der Bemerkung, es sei keine Rechtsverletzung zu erkennen.

Die Antragsteller sind der Ansicht, die Berichterstattung verletzte ihre Rechte. Da sie Türken seien, litten sie in der Folge unter familiärer Missbilligung nebst Gesichtsverlust. Die Erläuterung über die Besuchszeit stelle eine Verletzung insbesondere der grundgesetzlich zustehenden Intimsphäre der Antragsteller dar. Es sei zwar eine wahre Tatsachenbehauptung, die jedoch nur dann zulässig sei, wenn ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an dem Bericht bestünde. Ein solches sei hier nicht vorliegend. Der Besuch gehe die Öffentlichkeit nichts an. Sie als Türkin werde durch solche Details bei ihrer Familie und den Landsleuten angeprangert.
Die Antragsgegner berufen sich auf das zeitgeschichtliche Ereignis, das die Hochzeit der I darstelle. Schließlich habe der Ehemann ein Mitglied der gegnerischen C2 getötet. Es bestehe ein Interesse im Hinblick auf die Förderung der öffentlichen Meinungsbildung. Die Äußerung sei weder ehrenrührig noch verletze sie die Intimsphäre. Der Beitrag rege vielmehr die öffentliche Diskussion darüber an, ob eine Gefängnishochzeit und Langzeitbesuche die Resozialisierung eines Straftäters fördern könnten.

Das Gericht wollte sich diesen Ausführungen nicht vollumfänglich anschließen und gab der Klage zum Teil statt. Ein zeitgeschichtliches Ereignis sei zu verneinen. Die Veröffentlichung sei auch nicht genehmigt worden. Es hätte jedoch einer Genehmigung durch die Antragssteller bedurft. Das Interesse an einer öffentlichen Diskussion habe hinter dem Persönlichkeitsrecht zurückzustehen.
Im Übrigen sei der Antrag jedoch zurückzuweisen. Denn die Berichterstattung über den Besuch der Ehefrau sei nicht zu beanstanden. Es finden sich hier keine Details wieder und auch die Person der Ehefrau sei nicht zu erkennen.
Es dränge sich dem Leser auch nicht indirekt eine Vorstellung als notwendig auf, wie die Stunden des Besuches in der JVA verbracht werden würden. Die Anmerkung, es komme im Rahmen solcher Besuche zu körperlichem Kontakt, sei allgemein formuliert und lasse nicht den Schluss zu, dass es bei den Antragsstellern ebenfalls zu einem körperlichen Kontakt kommen würde.


LG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2014, Az. 12 O 207/14


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