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Begriff „Polizei“ ist der Polizeibehörde vorbehalten

Die Verwendung des Begriffs „Polizei“ ist der Polizeibehörde vorbehalten


Begriff „Polizei“ ist der Polizeibehörde vorbehalten

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20.05.2016, Az. 12 U 126/15 entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen gegen den Betreiber der Internetseite „polizei-jugendschutz.de“ einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Namens „Polizei“ sowie auf Freigabe der Domain hat.

Ein Unternehmen bot Informationen und Kurse in Verbindung mit dem Wort „Polizei“ an
Das klagende Land Nordrhein-Westfalen sowie der Bund und weitere Bundesländer betreiben die Internetportale „Jugendschutz – Polizei Nordrhein-Westfalen“ und „Polizei-Beratung-Jugendschutz“. Beklagte war ein Unternehmen, das unter der Domain „polizei-jugendschutz.de“ Schulungen und Informationen zu den Themen Gewalt-Prävention und Opferschutz anbot. Mit seiner Klage begehrte das Land die Unterlassung der Nutzung sowie Freigabe der genannten Internet-Domain. Die Beklagte war der Ansicht, bezüglich des Wortes „Polizei“ bestünde kein Namensrecht, da es sich lediglich um ein beschreibendes Wort handele. Das Landgericht Bochum untersagte der Beklagten, die Bezeichnung „polizei-jugendschutz.de“, „polizei-jugendschutz“ oder „Polizei“ zu verwenden und die genannte Domain freizugeben.

„Polizei“ sei kein lediglich beschreibendes Wort
Das Landgericht war der Auffassung, das Namensrecht gelte auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Bei der Bezeichnung „Polizei“ handele es sich nicht nur um ein beschreibendes Wort im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention. Vielmehr sei die Polizei eine staatliche Organisationseinheit, die unter diesem Namen präsent sei und sich so auch öffentlich darstelle. Die Beklagte rufe durch die Verwendung des Begriffs „Polizei“ eine Zuordnungsverwirrung hervor, wodurch die Interessen der Körperschaft verletzt seien. Die Beklagte wendete sich gegen diese Entscheidung mit der Berufung.

Der Name „Polizei“ werde im Sprachgebrauch den Polizeibehörden zugeordnet
Das OLG Hamm bestätigte das Urteil des Landgerichts und führte dessen Begründung weiter aus. Der Anspruch des klagenden Landes ergebe sich aus einer unberechtigten Namensanmaßung der Beklagten. Diese habe kein Recht, den Namen „Polizei“ zu führen. Der Begriff „Polizei“ finde zwar für verschiedene Landes- und Bundespolizeibehörden Verwendung, bezeichne jedoch auch die jeweilige Behörde selbst. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch verstehe man unter dem Namen „Polizei“ immer die jeweilige Polizeibehörde des Landes und des Bundes. Die äußere Gestaltung der Internetseite der Beklagten, die häufige Verwendung des Wortes „Polizei“ sowie die Abbildung bestimmter Gegenstände lasse einen Zusammenhang mit den Polizeibehörden vermuten.

Die Interessen der Polizeibehörde überwiegen klar den Interessen des Unternehmens
Dadurch trete eine Zuordnungsverwirrung ein, welche die schutzwürdigen Interessen des Namensberechtigten verletze. Diese Interessen überwiegen den Interessen der Beklagten, da diese Ihre Leistungen und Informationen auch problemlos unter einem anderen Namen anbieten könne. Das klagende Land habe dagegen ein hohes Interesse daran, dass die Polizeibehörde nicht mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht werde. Die Behörde nehme ausschließlich Aufgaben des Gemeinwohls wahr, weshalb ihre Interessen besonders schutzwürdig seien. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2016, 12 U 126/15


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