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Automatisierte E-Mails von Google sind unzulässig

Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.11.2017, Az. 23 U 124/14


Automatisierte E-Mails von Google sind unzulässig

Mit Urteil vom 23.11.2017, Az. 23 U 124/14 entschied das Kammergericht Berlin, dass automatisierte E-Mails von Google als Antwort auf eine Kontaktaufnahme von Nutzern im Hinblick auf die von ihr angebotenen Dienste nicht zulässig sind. Es handele sich hierbei um einen Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz (TMG). Daran ändere nichts, dass die Nutzer in den automatisch generierten Mails auf die bereitgestellten Kontaktformulare in der Google Hilfe hingewiesen werden.

Beanstandung von automatisierten Antwort-Mails durch Google
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (Kläger) beanstandete automatisierte Antwort-Mails durch die Suchmaschine Google (Beklagte) bezüglich Anliegen im Hinblick auf die ebenso von ihr angebotenen Dienste gmail, google hangouts, google docs und google Kalender. In einem einheitlichen Impressum der Beklagten war neben den Daten wie Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer auch die E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! angegeben. Traten Probleme oder Fragen hinsichtlich der besagten Dienste auf, konnten die Nutzer also davon ausgesehen, dass sie insbesondere mithilfe der angegebenen E-Mail-Adresse Google kontaktieren konnten. Dem war jedoch nicht so. Die Kontaktaufnahme auf diesem Weg führte nämlich lediglich zu einer automatisch generierten Antwort der Beklagten für die Nutzer. Hierin wurde darauf hingewiesen, dass die an die Adresse verschickten Mails aufgrund ihrer Vielzahl nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können. Eine Antwort der Nutzer sei somit aus technischen Gründen nicht möglich. Vielmehr sollten sich diese mithilfe der in der Google Hilfe bereitgestellten E-Mail-Formulare an die Beklagte wenden. Die Anfrage könne nur auf diesem Weg themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden.

Kläger behauptete Verstoß gegen § 5 TMG
In diesen automatisierten Mails sah der Kläger eine Zuwiderhandlung gegen § 5 TMG. Es müsse dem Verbraucher seiner Meinung nach möglich sein, die Beklagte auch ohne vorheriges Ausfüllen eines Formulars zu kontaktieren. Eine Verwehrung der Kommunikation per E-Mail sei nicht zulässig. Er forderte von der Beklagten daher die Unterlassung solcher Antwort-Mails.

Anforderungen des § 5 TMG werden eingehalten
Die Beklagte behauptete jedoch, dass die angegriffene Gestaltung ihres Impressums sehr wohl den gesetzlichen Anforderungen des § 5 TMG entspricht. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Fragen und Probleme sei es ihr nicht möglich, diese anders zu kanalisieren. Es sei unzumutbar jede einzelne individuell formulierte Mail von einem Mitarbeiter beantworten zu lassen, gerade auch im Hinblick darauf, dass die Dienste kostenlos angeboten werden. Außerdem schreibe § 5 TMG auch nicht vor, die an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse gerichteten E-Mails generell oder in einer bestimmten Frist zu beantworten oder etwa einen Kundendienst bereitzuhalten. Durch die in der automatisch generierten E-Mail gegebenen Hinweise auf das Kontaktformular gewährleiste sie eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit ihrer Person, aber auch mit anderen Nutzern der Dienste über die Hilfsforen. Damit erfülle sie auch den Sinn und Zweck der in Rede stehenden Norm. Insgesamt werde dadurch den Verbraucherinteressen sogar besser gedient als mit der Eröffnung einer individuellen Kontaktmöglichkeit über die E-Mail-Adresse.

Landgericht Berlin gab Klage statt
Das Landgericht Berlin teilte die Auffassung der Beklagten in seinem Urteil vom 28.08.2014, Az. 52 O 135/15 allerdings nicht. Vielmehr kam es zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung des Impressums nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt. Zwar weise dieses eine E-Mail-Adresse vor, welche für den Nutzer auch im Sinne der Norm leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sei. Allerdings sei durch die automatische Antwort, auf welche auch nicht mehr geantwortet werden könne, gerade keine individuelle Kommunikation mit einem Mitarbeiter der Beklagten denkbar. Der Erhalt solcher E-Mails sei nicht das, was sich § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG unter einer unmittelbaren Kommunikation vorstelle.
Mithin gestand das Landgericht dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zu.

Kammergericht wies Berufung zurück
Im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Berufungsverfahrens schloss sich das Kammergericht Berlin der Ansicht des Landgerichts an. Hieraus folgte eine Zurückweisung des Begehrens der Beklagten und die Aufrechterhaltung des Unterlassungsanspruchs.

Deutsches Recht anwendbar
Zunächst ergebe sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte trotz des Sitzes von Google in den Vereinigten Staaten aus § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UKlaG. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung sei nämlich das Recht des Staates anzuwenden, in welchem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat sich das schadensbergründende Ereignis oder die indirekten Schadensfolgen ereigneten. Da die behauptete Verletzung eines Verbraucherschutzgesetzes auch in Deutschland stattfand, sei mithin die Anwendung des deutschen Rechts gemäß § 2 UKlaG gegeben.

Google unterliegt Art. 5 TMG
Weiterhin diene Art. 5 TMG der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG, weshalb es sich bei der Vorschrift um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG handele. Damit begründe ein Verstoß hiergegen auch einen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 UKlaG.
Google könne sich zudem durch das Vorbringen, dass es sich bei ihrer Person im Hinblick auf ihr Angebot nicht um einen geschäftsmäßigen Telemediendienst handelt, auch nicht der Anwendung des § 5 TMG entziehen. Zwar würden weite Teile ihres Internetangebots kostenlos angeboten. Dennoch ergebe sich aus der Formulierung „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ nicht, dass sich § 5 TMG nur auf kostenpflichtige Telemediendienste erstrecke. Dies sei der Tatsache geschuldet, dass mit dem Wortlaut allein Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, also nicht-kommerzielle Angebote, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten (vgl. BR-Drucksache 556/06, S. 15, 20 und BT-Drucksache 16/3078 S. 14). Sämtliche kommerzielle Telemediendienste, zu denen auch Google zähle, müssten hingegen die Anforderungen des § 5 TMG einhalten. Überdies verwende die Beklagte die Angaben im Impressum auch im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, welche kostenpflichtige Dienste in Anspruch nehmen.

Automatisierte Mails erfüllen nicht Anforderungen des § 5 TMG
Im Einklang mit der Vorinstanz stufte auch das Kammergericht die automatisierten Antwort-Mails von Google als nicht ausreichend für § 5 TMG ein. Entsprechend der Norm müsse vielmehr eine E-Mail-Adresse in dem Impressum angegeben werden, welche eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter bereithält. Hinsichtlich dieser Einschätzung schloss sich das Gericht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 U 1339/14) an. Dieses führte nach Ansicht der Kammergerichts zutreffend an, dass es maßgeblich darauf ankommt, dass die bereitgestellte Mail-Adresse die Kontaktmöglichkeit mit dem Anbieter auf diesem Weg ermöglicht und dieser seine Erreichbarkeit nicht einschränkt, indem er von vornherein klarstelle, dass eingehende Mails nicht zur Kenntnis genommen werden. Zwar überlasse § 5 Abs.1 Nr. 2 TMG dem Telemediendienstanbieter die konkrete Art der Kommunikation. Allerdings könne in automatisierten Standard-Mails ein generelles Zurückweisen des Kommunikationsanliegens des Kunden gesehen werden. Es werde dadurch gerade jegliche Art von Kommunikation verweigert.

Google könne sich nicht als Ersatzgesetzgeber gerieren
An dieser Einschätzung ändere auch nichts das Vorbringen von Google, dass die Interessen der Verbraucher in dem von ihr praktizierten Verfahren im Ergebnis besser erreicht werden als mit der Eröffnung einer individuellen Kommunikationsmöglichkeit per Mail, wenn diese sowieso in der Regel unbeantwortet bleibe. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verpflichte zu der Angabe einer E-Mail-Adresse, welche zu einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation führt. Die Beklagte könne sich nicht als Gesetzgeber aufspielen und sich dieser Verpflichtung unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Norm entziehen sowie durch eine ihrer Meinung nach geeignetere Art ersetzen.

Zubilligung der Angabe fällt nicht in Zuständigkeitsbereich des Direktors
Zuletzt sei auch das Vorbringen der Beklagten, dass die vom Kläger beanstandete Verfahrensweise mit dem stellvertretenden Direktor der Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein abgesprochen ist und eine Mitarbeiterin der Anstalt per Mail bestätigt hat, dass die Impressums-Angabe den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gereicht wird, irrelevant. Hierin könnte zwar ein für die ordentlichen Gerichte bindender Verwaltungsakt gesehen werden. Allerdings wäre für einen solchen nicht der Direktor, sondern der Medienrat der Anstalt zuständig. Somit habe das Gericht die Mitteilung unabhängig von einer anderen Qualifizierung nicht zu beachten.

Die Revision wurde vom Gericht zugelassen.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.11.2017, Az. 23 U 124/14

von Sabrina Schmidbaur


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