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Automatische Umstellung eines Internettarifs ist wettbewerbswidrig

LG Berlin, Urteil vom 06.07.2016, Aktenzeichen 15 O 314/15


Automatische Umstellung eines Internettarifs ist wettbewerbswidrig

Ein Anbieter von Internet- und Telefonanschlüssen darf seine Verträge mit Verbrauchern ohne deren Zustimmung nicht ändern. Zustimmung meint in diesem Fall eine ausdrückliche Erklärung, konkludentes Verhalten reicht nicht aus. Zusatzleistungen, die der Nutzer gar nicht gebucht hat, können eine Preiserhöhung nicht rechtfertigen.

Das Landgericht Berlin hat am 06.07.2016 ein Urteil in einem Rechtsstreit verkündet, in dem es um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ging. Die Beklagte bietet Internet- und Telefondienstleistungen an. Als Kläger ist ein Verein aufgetreten, zu dessen Zielen die Wahrnehmung von Verbraucherrechten gehört. In seinen Verbraucherrechten fühlte sich ein Kunde durch eine einseitig vorgenommene Tarifumstellung der Beklagten verletzt. Im April 2015 war er durch ein an ihn persönlich adressiertes Schreiben von der Beklagten darüber informiert worden, dass diese seinen gebuchten, bisherigen Internet-Tarif zum 01.05.2015 automatisch auf einen Tarif umzustellen, der neben einem Internetanschluss auch einen Telefonanschluss mit Flatrate beinhaltete. Im günstigsten Tarif, den die Beklagte nach dem 01.05.2015 noch anbieten könne, sollte er deshalb 19,99 € für Internet und Telefon statt 14.99 € für den bisherigen Internetanschluss bezahlen. Der Vertragskunde war nur an seinem Internetanschluss, nicht aber an einem neuen Telefonanschluss interessiert. Er fühlte sich übervorteilt und wandte sich, weil er als Verbraucher selbst keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend machen kann, an den Kläger.

Der Kläger mahnte die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Konkret sollte sie es unterlassen, Verbraucher darüber zu täuschen, dass ein Recht bestehe, Vertragsinhalte einseitig zu verändern. Außerdem sollte sie die falsche Darstellung der vertragsrechtlichen Situation den Kunden gegenüber richtigstellen. Die Beklagte wehrte sich gegen den Vorwurf, gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen zu haben. Sie habe dem Verbraucher für die erhöhte Tarifgebühr auch eine deutlich verbesserte Leistung angeboten. Einen Telefonanschluss mit Flatrate für eine Zusatzzahlung in Höhe von nur 5,-- € sei konkurrenzlos günstig und könne schon deshalb keinen Nachteil für den Verbraucher bedeuten. Von den angeschriebenen Kunden hätten deshalb viele den neu angebotenen Telefonanschluss abgerufen. Andere hätten von der im Schreiben erwähnten Möglichkeit, den umgestellten Vertrag zu kündigen, Gebrauch gemacht. Diese Kunden seien offenbar durch das Schreiben weder verwirrt worden, noch hätten sie das Angebot grundsätzlich als benachteiligend empfunden.
Der Kläger wies demgegenüber darauf hin, dass nicht jeder Internet-Kunde gleichzeitig auch einen Telefonanschluss wünsche. Manche Kunden hätten bereits Telefonanschlüsse bei anderen Anbietern, andere wollten generell auf einen Festnetz-Telefonanschluss verzichten. Für diese Kunden stelle die Tarifumstellung lediglich eine Preiserhöhung dar, weil sie das Zusatzangebot weder gebucht noch gewünscht hätten. Den Kunden sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, zwischen dem bisherigen Vertragsumfang und dem neuen Angebot zu wählen.

Der Kläger reichte Klage beim Landgericht Berlin ein. Die Richter gaben der Klage statt und stellten in ihrer Urteilsbegründung fest, dass die Umstellung von Verträgen auf einen teureren Tarif einen Verstoß gegen § 312a Absatz 3 BGB darstellt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kunden, die bisher nur einen Internetanschluss in Anspruch genommen haben, auch einen Telefonanschluss von der Beklagten nutzen wollen. Der aufgedrängte Mehrwert stellt also keinen angemessenen Gegenwert zur Preiserhöhung um 5 € dar. Es handelt sich also um eine Preiserhöhung für die gleiche Leistung, die ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers als Vertragspartner nicht zulässig ist. Indem die Beklagte den Sachverhalt in ihrem Schreiben an den Kunden so darstellt, dass ihm nur die Möglichkeit bleibe, den neuen Tarif zu akzeptieren oder den Vertrag später, nach der Umstellung, vollständig zu kündigen, täuscht sie ihn durch eine objektiv falsche Darstellung der Rechtslage. Die Widerholungsgefahr der Handlung entfällt nicht dadurch, dass der Zeitpunkt der angekündigten Tariferhöhung inzwischen vergangen ist. Die Beklagte kann dazu verpflichtet werden, in derselben Form, in der sie die Falschmeldung verbreitet hat, eine Richtigstellung bekanntzugeben. Er muss dies hier also in Briefform tun, die Formulierung kann er selbst wählen.

LG Berlin, Urteil vom 06.07.2016, Aktenzeichen 15 O 314/15


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