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Autokauf: Verweis auf eBay-Angebot reicht nicht

AG Pfaffenhofen, Urteil vom 10.12.2014, Az. 1 C 1030/14


Autokauf: Verweis auf eBay-Angebot reicht nicht

Das Amtsgericht (AG) in Pfaffenhofen hat mit seinem Urteil vom 10.12.2014 unter dem Az. 1 C 1030/14 entschieden, dass bei einem Verkauf, der über die Auktionsplattform eBay abgewickelt werden sollte, dann jedoch tatsächlich nicht über eBay abgewickelt worden ist, nicht die Beschreibung maßgeblich ist, die für das eBay Verkaufsangebot gelten sollte. Im verhandelten Fall wurde ein Auto verkauft. Der klagende Käufer hatte sich auf die Artikelbeschreibung bei eBay verlassen. Dies sah das Gericht als grob fahrlässig an und sprach ihm das Recht ab, Mängel geltend machen zu können.

Der Kläger hat einen Minderungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 500 € geltend gemacht. Er hatte vom Beklagten ein gebrauchtes Auto gekauft, das er zuerst bei eBay gesehen hatte. Im Vertrag war das Auto beschrieben worden. Hinsichtlich des Zustandes wurde auf das Angebot bei eBay verwiesen. In diesem war ein Kilometerstand von 37000 km angegeben, jedoch wurde der Kilometerstand nicht Gegenstand des Vertrages, zumindest konnte das der Kläger nicht beweisen. Das Angebot bei eBay sollte nur der Beschreibung dienen. Es gab keinen Verweis auf den darin angegebenen Kilometerstand. Der Kauf erfolgte letztlich nicht über Internetplattform eBay. Daher hat das Gericht angenommen, dass das Angebot bei eBay nur als Angebot gelten sollte, unabhängig von einem Höchstgebot.
Der Kläger erklärte, er habe erst nach Sichtung des Serviceheftes zu dem Auto einen deutlichen Unterschied zwischen dem bei eBay eingestellten Angebot bzw. dem dort angegebenen Kilometerstand und dem Kilometerstand, den das Auto laut Serviceheft hatte, festgestellt.
Der beim Kauf tatsächlich vorliegende Kilometerstand war im Kaufvertrag nicht vermerkt, daher sei die vertragliche Vereinbarung diesbezüglich nicht feststellbar. Das Angebot bei eBay reiche dafür nicht aus, so das Gericht.

Der Kläger räumte ein, dass er sich vor dem Abschluss des Kaufvertrages das Serviceheft nicht hatte zeigen lassen. Diesen Umstand beurteilt das Gericht als eine beim Gebrauchtwagenkauf grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 442 Absatz 1 BGB.
Grobe Fahrlässigkeit liege dabei in der Regel zeitlich vor dem Abschluss des Vertrages. Entscheidend sei es, ob der Käufer ohne die Fahrlässigkeit den Zustand des Artikels gekannt hätte. Grobe Fahrlässigkeit sei einem Käufer zu bescheinigen, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das Einleuchtende unbeachtet gelassen habe. Dies sei hier der Fall gewesen, weil der Kläger noch nicht einmal versuchte, in das Serviceheft zu schauen. Nach Vortrag des Klägers habe dieser erst zu Hause das Heft angesehen, als er den Vertrag bereits abgeschlossen hatte.
Sein Minderungsrecht sei daher wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Dies ergebe sich aus § 442 BGB. Zu einer eventuellen Arglist seitens des Beklagten oder zu einer Garantie habe der Kläger nichts vorgetragen.
Die Klage sei daher nicht begründet und abzuweisen.

AG Pfaffenhofen, Urteil vom 10.12.2014, Az. 1 C 1030/14


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