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Ausschluss der Kündigung per E-Mail

BGH, Urteil vom 14.07.2016, Az. III ZR 387/15


Ausschluss der Kündigung per E-Mail

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat kürzlich die Kündigungsklausel einer deutschlandweit bekannten Online-Partnerbörse gekippt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die höchsten deutschen Zivilrichter Deutschlands monierten die zu hohen Hürden, die einem Nutzer entgegenstehen, wenn er sich vom Portal lösen möchte.
 
Leitsatz des Gerichts
Die Klausel "Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z. B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen." ist mit geltendem Recht nicht vereinbar, wenn der Ausschluss der E-Mail-Korrespondenz nur für die Kündigung gilt, alle weiteren Erklärungen (z. B. Vertragsschluss, Vertragsänderungen) hingegen problemlos elektronisch erfolgen können.
 
Sachverhalt und Hergang des Verfahrens – Die wichtigsten Fakten in Kürze
Das Grundsatzurteil des BGH erging, weil der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines deutschlandweit aktiven und bekannten Dating-Portals monierte. Die streitbefangene Klausel beschränkte das Kündigungsrecht der Nutzer des Portals, indem ausschließlich handschriftlich unterschriebene Kündigungsschreiben akzeptiert wurden. Die elektronische Form wurde in der Klausel explizit ausgeschlossen.

Die vzbv sah in dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern. Sie legte deshalb Klage beim örtlich und sachlich zuständigen Landgericht Hamburg ein. Dieses schloss sich in seinem Urteil der Ansicht der Klägerin an und erklärte die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für unwirksam (LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2013, Az. 312 O 412/12). Das Landgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Formulierung der Klausel. Diese war nach Ansicht der Hamburger Richterinnen und Richter intransparent, weil eine handschriftlich unterschriebene Kündigung gefordert, als Beispiel allerdings ein Fax genannt wurde, welches dem Formerfordernis nicht gerecht wird. Dies sei widersprüchlich und damit für den Verbraucher nicht hinnehmbar.

Diesen Befund wollte das Portal nicht hinnehmen, weswegen es gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung zum zuständigen Hanseatischen Oberlandesgericht einlegte. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass das angegriffene Urteil des Landgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält (OLG Hamburg, Urteil vom 26.10.2015, Az. 10 U 12/13). Da die monierte Klausel demnach weiterhin wirksam geblieben wäre, legte die Klägerin Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein. Dort hatte der dritte Zivilsenat nun endgültig über die Wirksamkeit der Klausel zu entscheiden.
 
Schriftformklausel unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB – Auszug aus den Gründen
Die höchsten deutschen Zivilrichterinnen und Zivilrichter schlossen sich dem Standpunkt des Berufungsgerichts nicht an. Sie erklärten die von der Klägerin monierte Kündigungsklausel der Online-Partnerbörse wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam. In ihr liegt nach Ansicht des Senats eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern.

In seinem Urteil arbeitete der zuständige dritte Senat zunächst sauber heraus, wann eine Klausel unangemessen im Sinne von § 307 BGB ist. Dies sei der Fall, wenn der Verwender auf missbräuchliche Art und Weise eigene Interessen durchsetzen wolle ohne dabei auf gerechtfertigte Belange des Verbrauchers Rücksicht zu nehmen. Erforderlich sei jedenfalls eine Einzelfallbetrachtung unter Würdigung sämtlicher in Betracht kommender Umstände, um eine unangemessene Benachteiligung bejahen zu können.

In Bezug auf die vorliegende Klausel heißt es im Urteil, es liege eine Benachteiligung beim Zustandekommen und der Abwicklung des geschlossenen Vertrages vor. Für eine Online-Partnervermittlung sei eine ausschließlich digital geführte Kommunikation üblich. Auf schriftliche Erklärungen käme es dabei regelmäßig nicht an. Aus dem Charakter der angebotenen Dienstleistung, die ebenfalls nur digital erbracht wird, ergäbe sich damit nicht warum ausgerechnet eine wirksame Kündigung der Schriftform bedürfe. Vielmehr dürfe ein durchschnittlicher Kunde davon ausgehen, dass alle Erklärungen auch elektronisch abgegeben werden könnten. Die Unangemessenheit der fraglichen Klausel ergäbe sich darüber hinaus auch daraus, dass sich der Verwender (das Portal) an anderer Stelle in den AGB vorbehalten hat, den Vertrag außerordentlich durch elektronisch übermittelte Nachricht zu kündigen.

BGH, Urteil vom 14.07.2016, Az. III ZR 387/15


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