Auskunftsanspruch des Finanzamts zu Internetverkäufen
Der Betreiber einer Internethandelsplattform verweigerte ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung mit der Begründung, dass mit den Kunden privatrechtlich eine Geheimhaltung der Daten vereinbart worden war. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass angesichts des überwiegenden allgemeinen Interesses an einer effektiven Steuererhebung, eine solche Geheimhaltung, die privatrechtlich vereinbart wurde, einer Auskunftspflicht rechtlich nicht erfolgreich entgegengesetzt werden kann.
Urteil des BFH vom 16.05.2013