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Auskunftsanfrage an ein Unternehmen Spam?

Auskunftsanfrage an ein Unternehmen ist kein unzulässiger Spam


Auskunftsanfrage an ein Unternehmen Spam?

Eine einmal jährlich per Fax von einer Kreditschutzorganisation und Wirtschaftsdatei an ein Unternehmen nur zur Erhebung von aktuellen Unternehmensdaten gerichtete Anfrage erfüllt weder den Tatbestand der unzulässigen Werbung noch den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung durch eine geschäftliche Handlung.

Unerwünschte Werbesendungen, die per Fax übermittelt werden, stellen im Regelfall nicht nur ein Ärgernis für das betroffene Unternehmen dar, sondern können unter bestimmten Umständen auch zu einer nicht unerheblichen Einschränkung des Geschäftsbetriebes führen. Mit einem Rechtsstreit über eine Faxanfrage an ein Unternehmen zur Erhebung von Unternehmensdaten hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart zu beschäftigen. Die als Klägerin auftretende Wettbewerbszentrale nahm die beklagte Kreditschutzorganisation und Wirtschaftsdatei auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte hatte einer Gärtnerei per Fax ein Formular übermittelt und um Angaben zu bestimmten Unternehmensdaten wie Umsatz und Mitarbeiterzahl ersucht. Zwischen der Beklagten und der Gärtnerei bestanden keinerlei Geschäftsbeziehungen. Eine Einwilligung der Gärtnerei zur Übermittlung von Faxnachrichten durch die Beklagte lag ebenfalls nicht vor. Die Gärtnerei lehnte die Auskunftserteilung ab. Das Landgericht Ulm sah durch das Vorgehen der Beklagten jedenfalls die Anspruchsgrundlage der unzumutbaren Belästigung erfüllt und gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage über Berufung der Beklagten ab. Das UWG enthält mehrere Tatbestände, die zur Unzulässigkeit einer Werbung führen können. Zunächst kann ein Verstoß gegen das UWG allgemein dann vorliegen, wenn eine geschäftliche Handlung vorgenommen worden ist, die für den Marktteilnehmer eine unzumutbare Belästigung dargestellt hat. Eine unzumutbare Belästigung ist nach dem UWG jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um eine Werbung handelt, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht. Die Werbung mit Telefax gegenüber Unternehmern ist nach dem Spezialtatbestand des UWG nur mit deren Einwilligung zulässig. Eine Wertung nach Unzumutbarkeitskriterien ist bei dieser Art der Werbung nicht erforderlich. Bei der Werbung mittels Fax muss der Empfänger seine Ressourcen zur Verfügung stellen (Toner, Papier, Bearbeitungszeit), weshalb dieser Art der Werbung vom Gesetzgeber auch im geschäftlichen Bereich generell ein stark belästigender Charakter unterstellt wurde. Die Faxanfrage der Beklagten erfüllte nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart den Begriff der Werbung nicht. Auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen gerichtete Nachfragemaßnahmen können grundsätzlich Werbung darstellen. Die Erhebung von aktuellen Daten diente objektiv auch durchaus der Stärkung der Unternehmensgrundlage der Beklagten. Sie hatte aber durch die Anfrage aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs weder den Eindruck erweckt, dass sie die Gärtnerei als Kunden gewinnen wollte noch sich als kompetentes, leistungsfähiges Unternehmen präsentiert. Eine Haftung der Beklagten nach den speziell auf Werbung ausgerichteten Normen des UWG kam daher nicht in Betracht. Die Faxanfrage war nach der Ansicht des Gerichtes aber auch dem allgemeiner formulierten Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen Handlung nicht zu unterstellen. Die Faxanfrage zielte nicht vorrangig darauf ab, die Gärtnerei zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Beklagten zu veranlassen. Selbst die Annahme des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung konnte nicht zu einer Verurteilung der Beklagten führen. Die Anfrage war nach der Ansicht des Gerichtes nicht mit einer unzumutbaren Belästigung verbunden. Die Beklagte verfolgte mit der Faxanfrage nach den Feststellungen den Zweck, einmal jährlich die Daten zu erheben. Das Gericht ging zwar von einer Belästigung aus, sah jedoch die Grenze der Zumutbarkeit durch die einmalige Anfrage weder erreicht noch überschritten. 

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 25.07.2013, Az. 2 U 9/13


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