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Arglistige Täuschung durch Be Beauty GmbH

edates.de und der Umgang mit Kunden - AG Landshut, Urteil vom 23.02.2016, Az. 1 C 5/16


Arglistige Täuschung durch Be Beauty GmbH

In dem verhandelten Rechtsstreit vor dem Landgericht Landshut mussten die Richter darüber entscheiden, ob die Beklagte, die Be Beauty GmbH, vertreten durch Frau Viola Parockinger, den Kläger durch eine absichtlich irreführende Informationsgestaltung arglistig getäuscht hat, um ihn auf diese Weise zu einem für ihn ungünstigen Vertragsabschluss zu bewegen, den er bei genauer Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte (§ 123 BGB).

Die Richter gaben der Klägerseite Recht und stellten fest, dass die Beklagte den Kläger mit Vertragsabschluss am 14.12.2012 über wesentliche Inhalte des Vertrages täuschte und ihn auf diese Weise dazu bewegte, ein für ihn ungünstiges und überteuertes Rechtsgeschäft abzuschließen. Die Beklagte, Inhaberin einer Dating-Plattform, bewarb ein günstiges Aktionsangebot für 4,99 Euro für einen Zeitraum von zwei Wochen. Der wesentliche Vertragsinhalt verbarg sich im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die erst am Ende der ersten Bestellseite bereitstanden. Das Aktionsangebot selbst war lediglich mit einem Sternchenhinweis versehen. Nach Ablauf dieser zweiwöchigen Frist verlängerte sich das beworbene Angebot bei Nichtkündigung automatisch um jeweils weitere fünf Wochen. Der Kläger war gutgläubig auf das beworbene Angebot eingegangen, in der Annahme, die Angelegenheit sei damit erledigt, da er anschließend keine Leistungen der Dating-Plattform mehr in Anspruch genommen hatte. Umso überraschter war er, als er im Juli 2015 feststellte, dass die Beklagte seit dem Vertragsabschluss im Dezember 2012 wöchentlich 23 Euro von seinem Konto abgebucht hatte. Die Gesamtsumme, die der Kläger mittlerweile an die Beklagte für eine Mitgliedschaft der Dating-Plattform bezahlt hatte, belief sich auf 3.680 Euro.

Der Rechtsanwalt des Klägers versuchte, sich außergerichtlich mit Frau Parockinger auf Rückzahlung der durch den Kläger entrichteten Mitgliedsbeiträge zu einigen, was diese jedoch ablehnte. Der Kläger verklagte sie auf Rückzahlung der an sie gezahlte Summe wegen arglistiger Täuschung, womit die Zahlungsverpflichtung entfällt, da der Vertrag von Anfang an nichtig ist. Die Beklagte täuschte den Kläger mit ihrem Angebot vorsätzlich über wesentliche Bestandteile des Vertrages und bewegte ihn dazu, ein Rechtsgeschäft abzuschließen, das bei Kenntnis der wahren Sachlage vermutlich nicht zustande gekommen wäre. Die Beklagte nahm mindestens billigend in Kauf, dass der Kläger sich aufgrund der Gestaltung des Angebotes über wesentliche Vertragsinhalte täuschen lassen, beziehungswiese die separat hinterlegten Geschäftsbedingungen nicht wahrnehmen würde. Anhand der Gestaltung der durch die Beklagte bereitgestellten Informationen ist eine Verschleierungsabsicht über die wahren Folgekosten eindeutig ersichtlich. Erst in den separat aufzurufenden Geschäftsbedingungen weist die Beklagte darauf hin, dass sich das ausgelobte, angeblich günstige Angebot von 4,99 Euro für zwei Wochen Mitgliedschaft bei Nichtkündigung automatisch in ein Dauer-Abo von jeweils 115 Euro für fünf Wochen umwandelt. Damit fällt das angeblich günstige Angebot neun Mal so hoch aus, wie angegeben.

Die Richter unterstellen der Beklagten eine bewusste Verschleierungsabsicht der hohen Folgekosten bei Nichtkündigung, die geeignet ist, bei den Vertragspartnern eine Fehlvorstellung hinsichtlich des wesentlichen Vertragsinhalts hervorzurufen, insbesondere dann, wenn sie, wie der Kläger, wenig sorgfältig ihre Kontoauszüge prüfen. Auf den Täuschungsvorsatz der Beklagten ist somit zu schließen. Sie gestaltete ihr Angebot absichtlich wenig übersichtlich, um genau den bei dem Kläger ausgelösten Inhaltsirrtum herbeizuführen. Soweit dem Kläger seine eigene Unaufmerksamkeit hinsichtlich der Überprüfung seiner Kontoauszüge vorzuwerfen ist, die kausal zu einer Vertragsverlängerung über einen derart langen Zeitraum beigetragen hat, bleibt festzustellen, dass dieser Umstand die Anfechtung des Vertrages und den Straftatbestand der arglistigen Täuschung insgesamt nicht berührt. Dem Kläger steht die Rückzahlung der durch die Beklagte zu Unrecht eingezogenen Mitgliedsbeiträge in Höhe von 3.565 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen zu.

Der Anwaltskanzlei des Klägers liegen weitere Klageanträge von Personen vor, die das streitgegenständliche vermeintlich günstige Angebot und ähnliche Angebotspakete von Frau Parockinger wahrgenommen haben und sich jetzt dem Straftatbestand der arglistigen Täuschung ausgesetzt sehen. Auch in diesen Fällen sieht sich Frau Parockinger nicht im Unrecht und vertritt die Meinung, ihre Forderungen seien berechtigt. Die Anwaltskanzlei vertritt jedoch die Rechtsauffassung, dass es Frau Parockinger nicht schwer fallen sollte, ihre kleinen und vermeintlich günstigen Angebote so zu gestalten, dass die Verbraucher die wesentlichen, aber für sie ungünstigen Vertragsbestandteile sofort erkennen, und gegebenenfalls von einem Vertragsabschluss absehen. Genau dies möchte sie jedoch vermeiden.

Hinsichtlich der Gestaltung der Angebots- und Bestellseite hegen die Juristen Zweifel, da auch in diesen Fällen ein vermeintlich günstiges, einmaliges Angebot bei Nichtkündigung automatisch zu einer teuren Premiummitgliedschaft auf der Dating-Plattform führt. Auf die Verlängerungsbestimmungen und den damit verbundenen Vertragsinhalt wird erneut lediglich durch ein Sternchen und das Kleingedruckte hingewiesen.

AG Landshut, Urteil vom 23.02.2016, Az. 1 C 5/16


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