Anschlussinhaber Einschränkung der Störerhaftung bei Filesharing
Ende Oktober 2012 entschied das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 24.10.2012, Aktenzeichen 28 O 391/11) zu Gunsten eines auf Zahlung von über 5000 € verklagten WLAN-Anschlussinhabers und schränkte so erneut die Störerhaftung bei Filesharing ein.
Grundsätzliche Regelung
§§ 15 I Nr.2, 17 Urheberrechtsgesetz regeln, dass das Verbreitungsrecht urheberrechtlich geschützter Werke alleine dem Urheber zusteht. Diesem steht weiter gegen einen Urheberrechtsverletzter aus §§97, 97a UrhG das Recht zur Abmahnung und bei erneuter Zuwiderhandlung auch auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz zu.
Während sich nur ein schuldhaft Handelnder zur Zahlung von Schadensersatz pflichtig macht, können Abmahn- und Unterlassungskosten auch von einem bloßen „Störer“ gefordert werden. Im Urheberrecht wurde diese Störerhaftung bisher sehr weit gefasst und betraf grundsätzlich jeden, der für die Verletzung von Urheberrechten verantwortlich war. Nach diesem Grundsatz haftet man folglich prinzipiell für alle vom eigenen WLAN-Netzwerk ausgehenden Urheberrechtsverletzungen, ganz gleich, ob man diese auch zu vertreten hat.
Relevant war dies in den letzten Jahren vor allem in Fällen des so genannten Filesharing, bei dem über P2P-Tauschbörsen Lieder runtergeladen und automatisch dadurch auch zum Upload angeboten wurden. In diesem Upload liegt eine Verletzung des alleinigen Verwertungsrechtes des Urhebers gemäß §15 UrhG.
Urteil des Landgericht Köln
Das LG Köln hat am 24.10.2012 abermals einen Schritt weg von dieser Rechtsprechung getan (Az.: 28 O 391/11). In vorliegendem Fall waren von der IP-Adresse des Beklagten aus mehrere Songs über eine Filesharing-Tauschbörse heruntergeladen und somit gleichzeitig auch zum Download für andere bereitgestellt worden. Dass die IP-Adresse dem Beklagten gehört, haben die Kölner Richter den Klägern, die einen Screenshot als Beweismittel vorlegten, auch geglaubt. Allerdings konnte der Beklagte durch mehrere Zeugen glaubhaft darlegen, dass er zur betreffenden Zeit mit seiner kompletten Familie im Urlaub war und zuvor alle elektronischen Geräte vom Stromnetz getrennt hatte, darunter auch seinen WLAN-Router. Grundsätzlich gilt zwar der Beklagte als Inhaber der IP-Adresse wie oben erläutert als abmahnungspflichtiger Störer. Allerdings sah das Landgericht hier dennoch keine Verantwortlichkeit des Familienvaters gegeben, der nach Ansicht der Richter alles Erforderliche getan hatte, um sich vor Urheberrechtsverletzungen durch sein Netzwerk zu schützen, als er den Router vom Netz nahm.
Folgen und aktuelle BGH-Rechtsprechung
Bereits im September 2012 entschied das Landgericht Köln nach diesen Grundsätzen gegen die Klage eines Computerspieleherstellers (Az.: 33 O 353/11). Auch andere Gerichte lösen sich langsam von einer bedingungslosen Störerhaftung, zuletzt Mitte November sogar der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 74/12).
Dieser stellte fest, dass Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder haften müssen, wenn sie diesen vorher ausreichend erklärt hatten, dass die Teilnahme an P2P-Tauschbörsen rechtswidrig ist. Noch im Frühjahr 2010 hatte der BGH einen ähnlich gelagerten Fall wie den vorliegenden zu entscheiden und urteilte damals, dass ein Anschlussinhaber grundsätzlich auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten als Störer haftet, auch wenn er sich zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub befand (Az.: I ZR 121/08).
Fazit für Internetnutzer
An dieser Stelle muss allerdings betont werden, dass Filesharing weiterhin rechtswidrig ist und hohe Schadensersatzklagen zur Folge haben kann, es wurden lediglich Grenzen für schuldlose Störer gesetzt.
Wer sich vor unerwünschten Abmahnungen und eventuell sogar Klagen schützen will, sollte sein WLAN-Netzwerk ausreichend verschlüsseln, da in Fällen ordnungsgemäßer Verschlüsselung ebenfalls eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers verneint wird.
Ein solcher Schlüssel ist bei manchen, jedoch längst nicht allen Routern, bereits ab Werk voreingestellt und sollte am besten keine Namen oder Geburtstage enthalten.