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Anordnung von Sperrverfügungen gegenüber Access-Provider

EuGH, Urteil vom 27.03.2014, Az. C-314/12


Anordnung von Sperrverfügungen gegenüber Access-Provider

Internetprovider können von nationalen Gerichten zur Sperrung von Webseiten mit urheberrechtsverletztendem Inhalt verpflichtet werden. 

Dies entschied der Europäische Gerichtshof (kurz EuGH) in einem Urteil vom 27.03.2014 (Az. C-314/12) und gab damit im entsprechenden Verfahren einer Klage auf Sperrung der Internetseite "kino.to" statt. 

Geklagt hatten dabei vorliegend das deutsche Filmstudio Constantin Film und die österreichische Produktionsgesellschaft Wega gegen den österreichischen Kabelanbieter UPC, der sich zu der Einrichtung von derartigen Sperren hingegen nicht verpflichtet sah.

Die bis zur ihrer Zerschlagung im Jahr 2011 sehr populäre Webseite kino.to hatte dabei in der Vergangenheit unter anderem tausende Filme und anderes urheberrechtsgeschütztes Material zum Abruf mittels Streaming ermöglicht. Da zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung kino.to schon längst nicht mehr verfügbar war, ging es entsprechend um die Zulässigkeit derartiger Sperren in ähnlich gelagerten Fällen wie beispielsweise den zahlreichen nachfolgenden Angeboten von kino.to.

Dem EuGH zufolge wäre der Internetprovider dabei als eine Art Vermittler zwischen dem Betreiber einer urheberrechtsverletzenden Webseite und den darauf zugreifenden Internetnutzern zu sehen. 

Der Betreiber würde demnach auch die Dienstleistungen des Providers in Anspruch nehmen, weshalb dieser durch die Bereitstellung der eigenen Dienste auch die Urheberrechtsverletzungen ermöglichen würde. Die Einrichtung von entsprechenden Sperren zur Unterbrechung dieser Kausalkette sei somit eine angemessene Maßnahme, die dem auch Provider zugemutet werden könne. Das derartige Sperren technisch jedoch grundsätzlich leicht zu umgehen sind, fand in der Begründung keine Erwähnung. 

Das vorliegende Urteil und dessen Begründung sind dabei insgesamt durchaus kritisch zu sehen. 

Nach Ansicht des EuGH müssen Internetprovider demnach bei der Auswahl geeigneter Mittel zur Sperrung von urheberrechtsverletztenden Angeboten einerseits auf einen effektiven Schutz der Urheberrechte achten und andererseits auch die Informationsfreiheit der von der Maßnahme betroffenen Internetnutzer wahren. 

Eine derartige Vorgabe erscheint sehr weit gefasst und dürfte folglich in der Praxis durch die betroffenen Provider nur schwer umsetzbar sein.

Zudem ist aufgrund der aktuellen Entscheidung zukünftig auch mit vorauseilendem Gehorsam der Internetprovider zu rechnen, falls diese schon vor der gerichtlichen Anordnung einer Sperrung einer solchen durch entsprechende Eigeninitiativezuvorkommen wollen. 

Als Folge wäre dabei beispielsweise die Sperrung von vermeintlich urheberrechtsverletztenden Angeboten trotz eigentlicher Einhaltung der geltenden Gesetze denkbar. 

Die gerichtliche Klärung derartiger Fälle, insbesondere bei rechtlichen Grenzfällen, würde zudem erfahrungsgemäß einen sehr großen Zeitraum beanspruchen. In diesem wären entsprechend sowohl die Internetnutzer als auch die Betreiber der besagten Angebote unverhältnismäßig stark in ihren Rechten eingeschränkt.

Dies erscheint insbesondere aufgrund der nach wie vor sehr unstetigen nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit und Rechtswidrigkeit verschiedener Angebote im Bereich der modernen Informationstechnologie kritisch.

Im Ergebnis ist das vorliegende Urteil damit als deutliches Signal gegen die Informationsfreiheit zu werten. Ob der Schutz von Urheberrechten diesen rechtfertigen kann, erscheint dabei zumindest ob der zweifelhaften Begründung des Urteils fraglich.

EuGH, Urteil vom 27.03.2014, Az. C-314/12 


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