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Anforderungen an konkrete Einwilligungen für E-Mail-Werbung

BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az.: VI ZR 721/15


Anforderungen an konkrete Einwilligungen für E-Mail-Werbung

Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass eine ohne Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail einen Eingriff in die Rechte am Gewerbebetrieb darstellt. Entsprechende Erklärungen müssen transparent und hinreichend konkret gefasst sein. Lediglich eine Einwilligung, die auf Sponsoren verweist, ist unzureichend, wenn der Adressat nicht erkennen kann, wofür die Sponsoren werben. Der BGH musste sich erneut mit dieser Problematik befassen. Er schaffte jedoch Klarheit in Bezug auf die Weitergabe der E-Mail-Adresse an Werbepartner (Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Handelsvertreter, die Beklagte Betreiberin eines Verlages. Diese hatte zwei Firmen beauftragt, im Rahmen von Marketing-Kampagnen Werbung durch E-Mails mit Angeboten des Verlages zu versenden. So erhielt auch der Kläger im März 2013 Werbe-E-Mails der Beklagten an seine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse, die vom E-Mail-Dienst GMX Werbe-E-Mails bereitgestellt wurden. Der Kläger mahnte die Beklagte anschließend ab.

Die Betreiberin des Verlages teilte dem Handelsvertreter mit, dass sie jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben werde. Dieser habe beim Herunterladen eines Free-Ware-Programmes der fraglichen Werbung hinzugestimmt. Er werde in eine interne Liste gesperrter E-Mail-Adressen, der "Robinson-Liste" aufgenommen.

Der Kläger widersprach jedoch jeglicher Erhebung sowie Speicherung aller personenbezogenen Daten auch für angebliche Sperrzwecke, sofern diese nicht nur auf Name und Anschrift beschränkt sind. Insbesondere trat er der Einholung und Speicherung sämtlicher Daten entgegen, um dadurch eine Weitergabe an Werbepartner zu verhindern. Der BGH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Unternehmen eine wirksame Einwilligung zum Versand von E-Mails mit Werbung eingeholt hatte.

Der Kläger machte gegenüber der Beklagten wegen der E-Mail-Werbung und der Klage auf Unterlassung, Anwaltskosten geltend. Das Amtsgericht gab als Vorinstanz der Klage in Bezug auf den Unterlassungsantrag statt und sprach dem Kläger einen Teil der Anwaltskosten zu. Das Landgericht wies als nächste Instanz die Klage insgesamt ab. Auf Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil vom BGH aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Unverlangt verschickte Werbung per E-Mail geschieht betriebsbezogen und beeinträchtigt den Ablauf im Unternehmen des Empfängers der Werbung. Unerbeten erhaltene Werbung, die ein Empfänger gesondert sichten muss und bei denen jeweils ein Widerspruch eingereicht werden muss, um die weitere Zusendung zu untersagen, führt zu einer erheblichen Belästigung. Dem Kläger stehe daher gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 und § 831 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Übermittlung elektronischer Post mit Werbung zu. Es bestehe ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte am eigenen Gewerbebetrieb, sofern keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG vorliegt.

Unter "Einwilligung" wird "jede Willensbekundung, welche ohne Zwang für einen konkreten Fall" erfolgt, verstanden. Diese wird dann erteilt, wenn der Sachverhalt bekannt ist und der Verbraucher weiß, dass die von ihm abgegebene Erklärung ein konkretes Einverständnis darstellt. Dies gelte auch für Werbung, die durch E-Mails versendet wird. Dafür fordere § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine "ausdrückliche vorherige Einwilligung" des Adressaten.

Im vorliegenden Falle lagen die Anforderungen an eine Einwilligung jedoch nicht vor. Nach Auffassung des BGH müsse der Einwilligungstext den beworbenen Produktbereich nennen. Eine Einwilligung erfolge in einem konkreten Fall, wenn unstreitig ist, welche Produkte oder Dienstleistungen davon umfasst werden. Die im vorliegenden Fall von der Beklagten behauptete Einwilligung entspricht jedoch nicht dieser Anforderung. Auch dann, wenn mögliche Sponsoren benannt worden wären, bleibt offen, welche Produkte oder Dienstleistungen hiervon umfasst werden. Ist aus einer Einwilligung nicht ersichtlich, für welche Produkte in Zukunft Werbung betrieben wird, ist diese unwirksam und für den Versender nicht brauchbar.

Der BGH hat gezeigt, dass Einwilligungserklärungen erkennen lassen müssen, welche Unternehmen konkret zur Werbung berechtigt sind und für welche Produkte Werbung betrieben werden soll.

BGH Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017, Az.: VI ZR 721/15


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