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Anfechtbarkeit eines Vertrages über Veröffentlichung von Firmendaten im Internet

AG Köln, Urteil vom 06.06.2011, Az. 114 C 128/11


Anfechtbarkeit eines Vertrages über Veröffentlichung von Firmendaten im Internet

Um die Frage der Anfechtbarkeit eines "Branchenbuchvertrags" wegen arglistiger Täuschung beim Abschluss ging es in einem Rechtsstreit vor dem AG Köln.
 
Die Klägerin war Betreiberin eines Internetportals, bei dem Gewerbetreibende ihre Firmendaten eintragen und veröffentlichen lassen konnten. Sie hatte dem beklagten Unternehmen ein als Formular gestaltetes Vertragsangebot über einen Firmeneintrag zugeschickt, das dieser unterschrieben und zurückgesandt hatte. Daraufhin hatte die Klägerin die Vergütung für einen Basiseintrag seiner Daten für einen Zeitraum von zwei Jahren verlangt. Der Beklagte hingegen meinte, beim Vertragsabschluss in die Irre geführt worden zu sein, und hatte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Das von ihm unterschriebene Formular sei so aufgemacht gewesen, dass es nicht als Vertragsangebot erkennbar gewesen sei, sondern den falschen Eindruck einer behördlichen Datenabfrage erweckt habe.
 
Mit seiner Auffassung hatte er beim AG Köln jedoch keinen Erfolg.
 
Das Gericht ist von einem wirksam zustande gekommenen Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien ausgegangen. Dieser Vertrag sei auch nicht infolge einer Anfechtung nichtig, weil der Beklagte keinen Grund für eine Anfechtung gehabt habe. Die Klägerin habe ihn in keiner Weise durch eine arglistige Täuschung zur Annahme des Vertragsangebots veranlasst. Eine solche zur Anfechtung berechtigende Täuschung könne zwar durchaus vorliegen, wenn ein schriftliches Vertragsangebot äußerlich so gestaltet werde, dass der Eindruck eines Behördenschreibens entstehe. Dies könne man der Klägerin jedoch nicht vorwerfen. Ihr Schreiben habe sie schon mit der Formulierung eingeleitet: "Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten.“ Damit habe sie das Schreiben für einen aufmerksamen Empfänger als Vertragsangebot kenntlich gemacht, für dessen Annahme er sich frei habe entscheiden können. Dass es sich nicht um ein Behördenschreiben gehandelt habe, habe sie noch an einer weiteren Stelle mit den Worten „Die Daten bei Annahme des Angebots nochmals auf ihre Richtigkeit kontrollieren…“ sowie mit einer Überschrift „Eintragungsangebot zur Empfehlung ihres Betriebes“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Ferner sei in dem Vertragsangebot beschrieben worden, welche Leistungen in einem Basiseintrag enthalten seien und welche monatlichen Kosten dafür anfielen. Zudem sei der Beklagte in einem Abschnitt „Bitte beachten“ ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um ein kammer- und behördenunabhängiges Angebot handele und zwischen ihm und der Klägerin noch keine Geschäftsbeziehung bestehe. Auch ein Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite sei in dem Schreiben enthalten gewesen, wodurch die AGB wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden seien. Für einen sorgfältigen Leser sei daher das Vertragsangebot der Klägerin zweifelsfrei als solches erkennbar und nicht mit einem behördlichen Schreiben zu verwechseln gewesen. Daran ändere auch die äußere Aufmachung nichts, die nicht derart prägend gewesen sei, dass sie den Beklagten von einer näheren Befassung mit dem Inhalt abgehalten hätte. Sollte bei diesem also ein Irrtum über die Art des Schreibens vorgelegen haben, dann jedenfalls - so das AG Köln - nicht aufgrund einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin. Das Gericht hat auch keinen Zweifel an der wirksamen Einbeziehung der AGB-Vergütungsklausel in den Vertrag gehabt. Eine überraschende Klausel, mit der der Beklagte nicht habe rechnen müssen, hat es darin nicht gesehen. Vielmehr sei es üblich, dass für die Erbringung von Dienstleistungen, wie sie hier vertraglich vereinbart worden seien, eine Vergütung verlangt werde. Zuletzt hat das Gericht noch geprüft, ob der Vertrag möglicherweise sittenwidrig und daher nichtig war, aber auch dies mangels des dafür erforderlichen Verstoßes "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verneint. Daher hat es den Beklagten zur Zahlung verurteilt.

Schon häufiger haben sich Gerichte mit als Formular aufgemachten Vertragsangeboten für kostenpflichtige Registereinträge befassen müssen. Anders als das AG Köln haben einige in der speziellen Angebotsgestaltung durchaus eine Täuschungsabsicht erkannt und eine Anfechtung nach § 123 BGB zugelassen.

AG Köln, Urteil vom 06.06.2011, Az. 114 C 128/11


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