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Amtsgerichte lehnen zunehmend fliegenden Gerichtsstand bei Filesharing-Angelegenheiten ab


Amtsgerichte lehnen zunehmend fliegenden Gerichtsstand bei Filesharing-Angelegenheiten ab

Wie andere Amtsgerichte sieht sich offenbar auch das Amtsgericht Bielefeld in Filesharing-Angelegenheiten nicht als zuständig an, wenn es keinen örtlichen Zusammenhang zwischen dem Delikt und dem Gerichtsbezirk gibt. In einem Hinweisbeschluss stellte das AG Bielefeld fest, dass der örtliche Bezug fehle. Die Klägerin könne beantragen, die Sache an ein zuständiges Amtsgericht zu verweisen, heißt es weiter (AG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 27. August 2013, Az. 42 C 160/13).

In dem Rechtsstreit geht es um einen im Internet abrufbaren Film. Die bloße Abrufbarkeit auch im Bezirk des Amtsgerichts Bielefeld reicht nach Einschätzung des Gerichts aber nicht aus, um seine örtliche Zuständigkeit zu begründen. Keine der streitenden Parteien habe ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des AG Bielefeld. Es fehle demnach ein Bezug zu seinem Zuständigkeitsbereich.

Die Hinweisbegründung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch ausländische Veröffentlichungen im Internet. Die vom BGH in dem Urteil zur Internet-Veröffentlichung der New York Times aufgestellten Grundsätze (BGH, Urteil vom 2. März 2010, Az. VI ZR 23/09) seien auf das Urheberrecht und auf die inländische Zuständigkeitsregelung des § 32 ZPO (Zivilprozessordnung) übertragbar. Das hatte auch bereits das Amtsgericht Hamburg festgestellt (AG Hamburg, Beschluss vom 28. Juni 2011, Az. 36 a C 369/10). 

Die BGH-Entscheidung zur New York Times bedeutet demnach eine Einschränkung des § 32 ZPO, der Grundlage für den sogenannten fliegenden Gerichtsstand ist. In dem Paragrafen heißt es, dass für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Bei Filesharing-Angelegenheiten könnte demnach jedes Gericht zuständig sein, da Inhalte aus dem Internet überall abrufbar sind. Der BGH hat aber in der zitierten Entscheidung einen objektiv deutlichen Bezug der Internetinhalte zum Inland gefordert. Analog müsste es bei Filesharing-Fällen einen konkreten Bezug zum angerufenen Gericht geben. 

Einen solchen Bezug der behaupteten Urheberrechtsverletzung zu seinem Gerichtsbezirk sieht das Amtsgericht Bielefeld nicht. Allein die theoretische Möglichkeit des Abrufens des betreffenden Films mittels eines Filesharing-Programms im Internet sei nicht ausreichend, um einen Bezug zum Zuständigkeitsbereich des Gerichts herzustellen. 

Auch andere Amtsgerichte stellen sich gegen den fliegenden Gerichtsstand in Filesharing-Angelegenheiten. Diese Gerichte akzeptieren die bloße Abrufbarkeit von Internetinhalten nicht als Begründung ihrer örtlichen Zuständigkeit. So gab es zum Beispiel bereits entsprechende Beschlüsse der Amtsgerichte in Frankfurt a. M., München, Bochum, Berlin, Köln und Hamburg. Begründe allein die Abrufbarkeit die örtliche Zuständigkeit, führe dies zu einer Wahlgerichtsbarkeit der Klägerseite, kritisiert etwa das Amtsgericht Frankfurt a. M. (AG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 13. Juni 2013, Az. 30 C 906/13 (25)). Die Klägerseite könnte dann das Gericht wählen, dessen Rechtsprechung ihr aktuell am dienlichsten sei. Ein solches Szenario sei aber mit dem im Grundgesetz verankerten Bild des gesetzlichen Richters nicht vereinbar.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg lehnt den fliegenden Gerichtsstand in File-Sharing-Fällen ebenfalls ab, wenn nur die Abrufbarkeit von Internetinhalten als Begründung für die Zuständigkeit gelten soll. Es könnte ansonsten ein völlig beliebiger Gerichtsstand entstehen, was den Regelungen der Zivilprozessordnung zuwiderlaufe, so das Amtsgericht (AG Charlottenburg, Hinweisbeschluss vom 26. August 2013, Az. 6 C 65/13). Das Gericht weist außerdem auf das vom Bundestag bereits beschlossene, aber noch nicht verkündete und verabschiedete Gesetz zum Schutz vor unseriösen Geschäftspraktiken hin. Damit soll unter anderem der fliegende Gerichtsstand im Sinne des Verbraucherschutzes eingeschränkt werden.

AG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 27. August 2013, Az. 42 C 160/13


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