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AG München zum Glücksspiel im Internet

AG MUC, 1115 Cs 254 Js 176411/13


AG München zum Glücksspiel im Internet

Durch das sich immer weiter ausbreitende Internet erreicht auch das illegale Glücksspiel weltweit ein großes Publikum. Doch nicht jede dieser Seiten, die etwa von Deutschland aus angesteuert werden können, offeriert tatsächlich ein Angebot, das mit dem hiesigen Recht in Einklang steht. Diese Erfahrung musste nun ein Malermeister machen – wie gewonnen, so zerronnen …

Aufwertung der Haushaltskasse
In dem Fall ging es um einen Handwerker, der mit gerade einmal 25 Jahren auf der Überholspur des Lebens zu sein schien. Einerseits, weil er dank seines kürzlich erworbenen Meistergrades einer sicheren beruflichen Zukunft entgegensah. Andererseits, weil er das Glücksspiel Black Jack derart verinnerlicht hatte, dass er damit alleine im Jahre 2011 einen Umsatz von rund 200.000 Euro erzielte, von dem nach Abzug aller Verluste ein Gewinn von etwa 80.000 Euro blieb. Doch der junge Mann erhielt dafür nicht nur Lob und Glückwünsche, sondern ebenso eine strafrechtliche Anklage. Er soll sich des unerlaubten Glücksspiels schuldig gemacht haben. Das kürzlich gefällte Urteil wird als Maßstab für künftige Fälle angesehen.

Der Glücksspielstaatsvertrag
Dass es in diesem Sachverhalt überhaupt zu einer juristischen Aufarbeitung kam, liegt am Glücksspielstaatsvertrag. Diese zunächst im Jahre 2008 erlassene und zum Jahr 2012 modifiziert eingeführte Übereinkunft aller 16 Bundesländer bestimmt, dass das Glücksspiel in Deutschland nur unter strengen Regelungen durchgeführt werden darf und dabei der ständigen Überwachung unterliegt. Damit sollen insbesondere die negativen Auswirkungen wie etwa das Suchtverhalten und das nicht selten kriminelle Umfeld der Spielhallen kontrolliert werden. Ebenso betroffen ist davon aber das Onlineangebot. Die Betreiber der Webseiten müssen also eine in Deutschland gültige Lizenz besitzen – ist dem nicht so, machen sich bereits die Spieler strafbar, wenn sie hier illegal wetten.

Gibraltar ist nicht Deutschland
Vorliegend war die Aktenlage eindeutig. Der Malermeister hatte sich ausnahmslos eines einzigen Glücksspielanbieters bedient und dessen Webseite mehrfach wöchentlich geöffnet. Das namentlich nicht genannte Portal besaß sogar eine Lizenz – jedoch nicht für Deutschland. Von Gibraltar aus wurden die Geschäfte gelenkt. Somit ließen sich online zwar Black Jack und andere Spiele finden, um die mit realem Geld gewettet werden konnte. Dennoch war all das nach deutschen Rechtsmaßstäben nicht legal. Und genau dieser Umstand wurde dem Handwerker nun zum Verhängnis. Neben der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro wurde der gesamte Gewinn des Glücksspielers eingezogen. Der schöne Traum zerplatzte, der einstige Reichtum löste sich binnen Stunden in Luft auf.

Auf entsprechende Hinweise achten
Allerdings kam das Urteil nicht gänzlich überraschend. So leugnete der Angeklagte in der Verhandlung zwar, von der Illegalität seiner Handlungen gewusst zu haben. Dennoch reiche nach Hinweis des zuständigen Richters am Amtsgericht München bereits eine Internetsuche nach dem Begriff des Glücksspiels, um die Unrechtmäßigkeit desselben zu erkennen. Mehr noch, auch das Onlineportal des in Anspruch genommenen Kasinos habe direkt auf seiner Webseite eine Warnung veröffentlicht, dass eine Lizenz für Deutschland nicht vorliege. Der Glücksspieler handelte nach Ansicht des Spruchkörpers also bedingt vorsätzlich, da er sich bewusst über diese rechtlichen Grenzen hinwegbewegt hatte. Daneben ist es nachvollziehbar, dass es für das über Monate hinweg ausgeübte illegale Glücksspiel keinerlei rechtfertigende oder entschuldigende Gründe geben kann.

Ein Urteil mit Signalwirkung
Der Fall umfasste die erste juristische Bewertung des illegalen Glücksspiels, seit der entsprechende Staatsvertrag vor sieben Jahren in Kraft trat. Dem Entscheid des Landgerichts München kommt somit eine hohe Bedeutung zu und es ist zu erwarten, dass künftig bei vergleichbaren Sachverhalten ein ähnliches Strafmaß verhängt wird. Fraglich ist indes, ob nun eine Welle an Anklagen gegen alle Personen anrollt, die sich im Internet der Sportwetten oder des Glücksspiels bei Anbietern bedienen, die keine Lizenz für Deutschland besitzen. Vermutlich wird in den kommenden Jahren der Fokus auf solchen Spielern liegen, die in dem Glücksspiel eher eine gewerbsmäßige Tätigkeit sehen. Solche also, die damit ihren Lebensunterhalt zu großen Teilen bestreiten, statt damit nur ein Hobby zu verfolgen.

AG München, Urteil vom 26.09.2014, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13


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