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AG Bingen: Datenkosten von 6 Cent pro 10 Kilobyte sind sittenwidrig

AG Bingen: Datenkosten von 6 Cent pro 10 Kilobyte sind sittenwidrig - AG Bingen, Aktenzeichen 22 C 225/11, Beschluss vom 17.12.2012


AG Bingen: Datenkosten von 6 Cent pro 10 Kilobyte sind sittenwidrig

Das Amtsgericht (AG) in Bingen, hat unter dem Aktenzeichen 22 C 225/11 am 17.12.2012 geäußert, dass Kosten in Höhe von 6 Cent pro Kilobyte (Kb) für Daten im Mobilfunkbereich sittenwidrig sind.

In seinem Beschluss bezog es sich auf § 138 BGB als Rechtsgrundlage. Geklagt hatte ein Mobilfunkanbieter, der einen Betrag i.H.v. rund 600 Euro geltend gemacht hatte. Diese Kosten sollen für die Datennutzung binnen einiger Tage angefallen sein. Ursache für das hohe Kosten- bzw. Datenaufkommen soll der Datenverkehr im Hintergrund gewesen sein, der durch vorinstallierte Spiele entstanden ist. Diese Frage konnte im Prozess jedoch nicht eindeutig geklärt werden.

Nachdem der Beklagte sich geweigert hatte, die Kosten zu zahlen, hatte der Anbieter dessen SIM-Karte gesperrt, den Vertrag mit ihm gekündigt und die Gebühren gerichtlich geltend gemacht. Darüber hinaus verlangte der Mobilfunkkonzern einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 1250.- €. Dies entspricht 75 % des Grundpreises, der angefallen wäre, wenn der Vertrag bis zum nächsten (ordentlichen) Kündigungstermin aufrechterhalten worden wäre. Im Anschluss an einen Schriftwechsel zwischen den Parteien erließ das Gericht einen Hinweisbeschluss. 

Darin führt es aus, dass es den Anspruch der Klägerin für sittenwidrig hält. Auch wenn zuzugestehen sei, dass eine so genannte Flatrate als eine Pauschalvergütung gilt, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu zahlen ist, sei ein Vergleich zulässig.

Denn eine Abrechnungsweise nach Einheiten von 10 Kilobyte zeige an, dass es sich hierbei um eine übliche Menge an Daten handelt, die beim Zugriff auf das Internet zu verzeichnen sei. Der Datenumsatz liege jedoch in der Regel bei einer vielfachen Menge, oft im Megabyte-Bereich, auch wenn der Nutzer dies nicht merkt. Dieser denkt durch das Vorgaukeln einer unrealistischen Datenmenge je Preiseinheit, die Kosten bei einem Internetzugriff seien vergleichbar mit dem Versand einer SMS. Doch wie es sich wirklich verhält, zeigt sich in den firmeneigenen Flatrates des gleichen Betreibers, die für eine Flatrate mit 150 MB nur einen Mehrpreis von 10 Euro berechnet. 

Somit hat das Gericht dem Mobilfunkbetreiber die Rücknahme der Klage angeraten. Hinzu kommt, dass auch noch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten im Raume steht, weil der Betreiber nicht zügig auf das ungewöhnliche Nutzerverhalten eingegangen ist.

AG Bingen, Aktenzeichen 22 C 225/11, Beschluss vom 17.12.2012


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