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Adblock Plus: Kein Verbot von Werbeblocker-Software

LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11843/14


Adblock Plus: Kein Verbot von Werbeblocker-Software

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 27. Mai 2015 entschieden, dass das kostenfreie Programm Adblock Plus, das als Addon zum Internetbrowser Firefox hinzugefügt werden kann, zulässig ist, um die Werbung, die über Webseiten eingeblendet wird, zu unterdrücken. Durch die Nutzung sowie den Vertrieb der Software werden die betroffenen Betreiber der Internetseiten nicht wettbewerbswidrig behindert. Letztendlich entscheide der einzelne Internetnutzer über den Gebrauch oder den Nichtgebrauch des Programms. Es liege weiterhin auch kein urheberrechtlicher Verstoß vor. Dies gelte sogar für den Fall, dass der Anbieter der Werbung der Unterdrückung nicht zustimmt. Ein Verstoß gegen das deutsche Kartellrecht sei ebenfalls nicht zu begründen, da der Werbeblocker in Deutschland keine marktbeherrschende Position einnimmt, so die abschließende Meinung der Münchener Richter.

Vor dem Landgericht München hatten zwei unterschiedliche deutsche Medienunternehmen Klage gegen einen Anbieter erhoben, der im Internet einen Werbeblocker kostenfrei zur Verfügung stellt. In dem konkreten Fall haben die Parteien über eine Software gestritten, die von dem Internetnutzer kostenlos und ohne weitere Verpflichtungen heruntergeladen werden kann. Sobald das Programm auf dem Computer installiert wird, blockiert es Werbeanzeigen, die über das Internet veröffentlicht werden. Um die Rechte der Betreiber der Internetseiten, die über das Internet auch Werbung verbreiten möchten, nicht vollständig auszuhebeln, können diese mit den Anbietern eines entsprechenden Werbeblockers Verträge abschließen. Durch diese Verträge werden die Anbieter dazu verpflichtet, einen bestimmten Katalog mit Kriterien einzuhalten, um in die Liste der akzeptablen Werbung aufgenommen zu werden. Das bedeutet, dass dem Nutzer die Werbung trotz der Verwendung eines Blockers angezeigt wird. Allerdings verlangen die Anbieter der Software ein Entgelt, das von dem Umsatz abhängig gemacht wird. Kommt der Werbetreibende dieser Vereinbarung nach, wird er in der so genannten "Whitelisting" ("Weiße Liste") geführt.

Mit den anhängigen Klagen hatten die deutschen Medien Unternehmen versucht, die Vorgehensweise der Anbieter anzugreifen. Dabei wurden von ihnen verschiedene Argumente vorgetragen, die sowohl aus dem Wettbewerbsrecht als auch aus dem Kartellrecht sowie Urheberrecht zitiert worden sind.

Im Ergebnis wurde die Rechtsverletzung unter allen in Betracht kommenden Verstößen von der 37. Zivilkammer verneint. Durch das Urteil werden insbesondere die autonomen und persönlichen Rechte der Internetnutzer gestärkt. Jeder Mensch, der das Internet für sich nutzt, muss die Möglichkeit haben, eine Werbeblocker-Software auf seinem PC oder Notebook zu installieren. Letztendlich seien es daher die Nutzer selbst, die die Freigabe und Anzeige der Werbeeinheiten unterbinden. Nach Auffassung des Landgerichts München I liege insoweit keine wettbewerbsrechtliche Hinderung der beiden Klägerinnen vor.

Eine Verletzung des Urheberrechts vermochte die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Eine urheberrechtswidrige Handlung der Nutzer des Internets liege nach Auffassung der Richter nicht vor. Obgleich die beiden Klägerinnen ihre Werbung für den Internetnutzer kostenfrei und für jedermann öffentlich im World Wide Web anbieten, stelle keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung dar. Dies gelte sogar für den Fall, dass der Webseitenbetreiber dem Gebrauch eines speziellen Werbeblockers ausdrücklich nicht zustimmt.

Zuletzt verneinte das Gericht auch einen Verstoß gegen das deutsche Kartellrecht. Eine missbräuchliche Nutzung sei - jedenfalls derzeit - durch den Anbieter der Software nicht anzunehmen. Dementsprechend müsse allein auf den Markt abgestellt werden, dem der Internetnutzer angehört. Vorliegend war folglich die deutsche Marktlage zu analysieren. Eine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für den Vertrieb der Software konnten die Richter hingegen nicht feststellen. Im Übrigen sei es den Klägerinnen nicht genommen, Internetnutzer aus anderen Ländern mit ihrer Werbung erreichen. Dementsprechend müsse die hinreichende Zahl der möglichen Besucher der Webseiten Berücksichtigung finden. Im Ergebnis stellte die Kammer daher fest, dass der angebotene Werbeblocker in Deutschland keinen Einfluss auf ausländische Besucher hat.

LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11843/14


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