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Accountsperrung bei Free-to-play-Vertrag

AG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.2015, Az. 8 C 377/14


Accountsperrung bei Free-to-play-Vertrag

Das Amtsgericht (AG) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 19.05.2015 unter dem Az. 8 C 377/14 entschieden, dass ein Nutzer, der ein einem so genannten Free-to-Play-Game teilnehmen will, gegenüber dem Betreiber keinen Anspruch auf die Teilnahme hat. Die Kündigung durch den Anbieter ist nicht unbillig, sondern vielmehr gerechtfertigt, wenn der Nutzer andere Teilnehmer beleidigt bzw. sich nicht an die von dem Veranstalter vorgegebenen AGB hält.

Damit hat das AG Karlsruhe im schriftlichen Verfahren die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen.

Beklagt wurde die Betreiberin des Onlinerollenspiels „Metin2". Das ist ein so genanntes MMORPG (Massively Multiplayer Online Role-Playing Game) bei dem der Nutzer sich mit einem erfundenen Charakter gemeinsam mit tausenden anderen Spielern in einer fiktiven virtuellen Welt bewegen kann. In diesem Rahmen werden verschiedene Aufgaben gestellt, die von den Spielern bewältigt werden müssen.
Laut den AGB der Betreiberin kann der Spielvertrag jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden. Die Wirkung der Kündigung tritt sofort ein.
Wegen unstreitiger beleidigender Äußerungen gegenüber einer Mitspielerin hat die Beklagte den Account des Klägers zeitweilig gesperrt. Nachdem die Verstöße mehrfach vorkamen, hat die Beklagte den Spielvertrag mit dem Kläger gekündigt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Freischaltung seines Accounts und zum Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe sich mehrfache Regelverstöße zu Schulden kommen lassen, so dass die dauerhafte Sperre seines Accounts gerechtfertigt war.

Das AG Karlsruhe schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Es stehe dem Kläger kein Anspruch auf den kostenlos zur Verfügung gestellten Spieleaccount zu dem Onlinespiel zu. Aus dem Vertrag, der zwischen den Parteien geschlossenen wurde, lasse sich kein Recht des Klägers auf Teilnahme unter diesen Umständen ableiten.

Der Spielnutzungsvertrag stelle auch keinen Mietvertrag dar, da kein Entgelt verlangt und entrichtet werde. Das Schuldverhältnis bestehe vielmehr über die Einräumung der Nutzungsrechte. Die geschuldete Leistung bestehe darin, dem Nutzer den Gebrauch einer virtuellen Spieleumgebung zu ermöglichen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne der Vertrag von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Bei dem Vertrag handele es sich um einen Mischtyp aus Leihvertrag und Auftrag. Beide Typen können jedoch jederzeit gekündigt werden.
Die Kündigung sei auch nicht treuwidrig, so das Gericht, denn der Beklagten habe das Recht zugestanden, dem Kläger wegen dessen Verhaltens zu kündigen.

Unstreitig habe der Kläger eine Mitspielerin erheblich beleidigt und habe sich während eines Events im Rahmen dieses Spiels auch nicht an die Spielregeln gehalten. Er habe andere Spieler angegriffen und habe die Spielmechanik missbräuchlich genutzt, indem er andere Spielfiguren blockiert habe. Dies sei von der Beklagten auch substantiiert dargetan worden.
Auch sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Spielregeln vorzugeben. Nach alldem habe die Klage keinen Erfolg haben können.

AG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.2015, Az. 8 C 377/14


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