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Abmahnung ohne Unterlassungserklärung


Abmahnung ohne Unterlassungserklärung

Das Internet ist mit Sicherheit kein rechtsfreier Raum. Deshalb kommen oft Streitigkeiten um Rechte und Pflichten, aber auch um die wirksame Form von Abmahnungen und anderen schriftlichen Erklärungen auf. Bestandteil einer Abmahnung ist im Normalfall auch immer eine Unterlassungserklärung. Das Landgericht Düsseldorf musste einen Fall entscheiden, bei dem es um die Gültigkeit einer solchen Maßnahme ohne eine Unterlassungserklärung ging.

Gegenstand des Verfahrens war eine Internetseite. Als Klägerin trat vor Gericht ein Versicherungsunternehmen auf, das weltweit tätig war. Angeklagt war ein ehemaliger Mitarbeiter dieses Unternehmens. Er hatte eine Domain unter seinem Namen bei der DENIC registrieren lassen. Die DENIC ist die zentrale Registrierungsstelle in Deutschland, die rund 15 Millionen Internetadressen verwaltet. Als das Unternehmen eine Registrierungsanfrage bei der DENIC durchführte, wurde die Domain des ehemaligen Mitarbeiters bekannt. Das Unternehmen forderte ihn auf, die Seite unverzüglich freizugeben.

Der Mitarbeiter teilte seinem ehemaligen Unternehmen daraufhin mit, dass er die Domain freigeben werde. Es sei ihm nicht an Streitigkeiten gelegen. Er kündigte aber nur den Vertrag mit seinem Provider. Nach einiger Zeit bat ihn das Unternehmen um die Mitteilung des AuthInfo-Codes. Dieser Sicherheitscode ist nur dem Eigentümer einer Domain bekannt. Damit wird zum Beispiel abgesichert, dass ein Wechsel des Providers nur von einer berechtigten Person durchgeführt werden kann. Der Ex-Mitarbeiter lehnte das aber ab. Es bestehe kein Recht auf Übertragung der Internetseite, sondern nur auf deren Freigabe.

Der Anwalt des Unternehmens forderte den ehemaligen Mitarbeiter daraufhin mit einem Schreiben nochmals zur Freigabe der Domain auf. Sollte er dieser Aufforderung nicht folgen, so werde Klage gegen ihn erhoben. Auch seien Ansprüche auf Schadenersatz möglich. Bei diesem Schreiben befand sich allerdings keine Unterlassungserklärung. Als der Mitarbeiter nicht reagierte, zog das Unternehmen vor Gericht, um seinen Anspruch auf Unterlassung gerichtlich durchzusetzen. Später erweiterte das klagende Unternehmen den Antrag: Auch die Kosten des Rechtsstreites sollten vom Beklagten getragen werden. Der argumentierte dagegen, dass es bei der Abmahnung keine Unterlassungserklärung gegeben habe. Aus diesem Grund sie eine Klage völlig gegenstandslos.

Das Landgericht Düsseldorf sah die Sachlage anders und verurteilte den ehemaligen Eigentümer der Domain zur Übernahme der Kosten. Er habe durch sein Verhalten im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung den Grund für die Klage geliefert. Der beklagte ehemalige Mitarbeiter sei darauf hingewiesen worden, was ihn erwarte. In dem Schreiben des Anwaltes der Klägerin sei ihm definitiv eine gerichtliche Klage angekündigt worden, wenn er die ihm gesetzte Frist verstreichen ließe. Für das Gericht war es völlig unerheblich, dass dem Schreiben keine Unterlassungserklärung beigefügt worden sei. 

In der Urteilsbegründung heißt es: „Denn die Klägerin begehrte von dem Beklagten in erster Linie eine Leistung und kein Unterlassen, nämlich die Freigabe der Domain durch eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC.“ Der Mitarbeiter wurde zur Übernahme der Kosten verurteilt. Es kommt also bei einer Abmahnung darauf an, worum es genau dabei geht. In diesem Fall stand die aktive Handlung im Vordergrund, nicht ein passives Unterlassen. Deshalb war die Bedeutung einer Unterlassungserklärung nur zweitrangig. Wichtig ist aber bei einer Abmahnung, dass dem Abgemahnten genau und verständlich klargemacht wird, dass er eine Klage vor Gericht zu erwarten hat, wenn er die Anforderungen der Abmahnung nicht erfüllt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2013, Az. 2A O 371/10 


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