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Abgrenzung Meinungsäußerung und Schmähkritik

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.01.16, Az. 16 U 87/15


Abgrenzung Meinungsäußerung und Schmähkritik

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 21.01.16 unter dem Az. 16 U 87/15 entschieden, dass eine Behauptung über einen Verein, er sei ein „anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit“ im Rahmen der Meinungsfreiheit geschützt sei. Eine solche Äußerung beinhalte im Wesentlichen eine Meinung und Stellungnahme. Die Beklagten zögen aus den Veröffentlichungen des Klägers eine andere Schlussfolgerung bezüglich dessen Gesinnung als der Kläger selbst. Es gebe insoweit keine beweisbaren Tatsachen. Zwar verletze die Äußerung das Persönlichkeitsrecht, jedoch überwiege das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Damit wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Limburg) zurück.

Der Kläger begehrt Unterlassung und den Widerruf einer Bemerkung aus einer von dem Beklagten verbreiteten Broschüre „A“ in der es heißt:

„…Rassismus, Nationalismus u. Fremdenfeindlichkeit sind tief verwurzelt in unserer Gesellschaft und finden (…) Sprachrohre, sei es der „C“ des (…) Abgeordneten D oder Veröffentlichungen des (…) E-Verlags…“

Die Vorinstanz wies die Klage ab. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu. Zwar können auch juristische Personen Ehrschutz in Anspruch nehmen, wenn ihr Ruf unzulässig herabgesetzt werde. Die gegen den Kläger gerichteten Äußerungen seien jedoch im Rahmen der freien Meinungsäußerung zulässig und insoweit von Artikel 5 Absatz 1 GG gedeckt. Hauptsächlich gehe es darum, dass die Beklagten dem Kläger unterstellen, Meinungen zu besitzen oder kritiklos wiederzugeben, die rassistische Inhalte hätten. Es handele sich bei der Unterstellung um ein reines Werturteil. Die Begriffe Rassismus und Fremdenfeindlichkeit seien keine Begrifflichkeiten, die beweisfähig wären. Es handele sich zwar um Begriffe, die von der Mehrheit der Gesellschaft für negativ gehalten würden. Wie jedoch die Definition einer rassistischen, nationalistischen und fremdenfeindlichen Gesinnung gefasst sei, entziehe sich vollkommen einem Konsens. Dabei sei es der Gesellschaft durchaus bewusst, dass es unterschiedliche Meinungen gebe, welche Ansichten rassistisch oder fremdenfeindlich seien.
Es liege auch keine Schmähkritik vor. Das Recht auf Meinungsfreiheit lasse auch scharfe und übersteigerte Kritik zu. Es gehe nicht vorrangig darum, den Kläger zu beleidigen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Kritik keinerlei Grundlage aus der Perspektive der Beklagten hätte. Es sei nicht erheblich, inwieweit die Perspektive mit derjenigen eines Durchschnittsbürgers korrespondiere.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger durch seinen Anwalt Berufung eingelegt. Nach seiner Ansicht sei die Behauptung, er fungiere als Sprachrohr für Rechtsextremismus, eine unrichtige Tatsachenbehauptung, durch die er in seinen Rechten verletzt sei.
Die Behauptung vermittle dem Leser den Eindruck, als sei es eine Tatsache, dass der klagende Verein für bestimmte Ideologien eine Plattform böte. Ein Sprachrohr sei nach breitem Verständnis ein Organ, wie etwa eine Zeitung, das die Meinungen einer Gruppe nach außen vertrete. Der Leser erhalte den Eindruck, als hätte er, der Kläger, entsprechende Ansichten. Das sei jedoch falsch. Der Kläger werde unzulässig als Vertreter der genannten Ideologie dargestellt. Zudem seien die Begriffe Nationalismus und Rassismus nicht bloße Werturteile. Die Begriffe seien aufgrund der historischen Entwicklung in Deutschland in einer Weise belastet, die keinen Spielraum für Deutungen lasse, inwieweit die auch nur ansatzweise Akzeptanz solcher Ideologien überhaupt vertretbar sei.
Das Landgericht habe nicht ausgeführt, worin die sachliche Grundlage dieser extrem negativen Bewertung liegen solle. Auch das LG München habe schließlich eine ähnlich Bezeichnung eines Vereines als unzulässige Schmähkritik gewertet.
In exemplarischen Artikeln habe sich der Kläger des Öfteren von Extremismus jeder Art distanziert.

Doch die Berufung hat keinen Erfolg. Denn nach Ansicht des OLG habe die Vorinstanz zu Recht einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 und 1004 BGB verneint. Zutreffend habe es erkannt, dass die Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen.
Es liege zwar durch die Äußerung sehr wohl ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Bei einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit komme im vorliegenden Fall letzterer das größere Gewicht zu. Rechtswidrig wäre der Eingriff gewesen, wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung gehandelt hätte, die unwahr sei. Dem sei hier jedoch nicht so.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.01.16, Az. 16 U 87/15


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