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350 EUR Vertragsstrafe bei E-Mail-Spam ausreichend

LG Detmold, Beschluss vom 12.09.2016, Az. 10 S 30/16


350 EUR Vertragsstrafe bei E-Mail-Spam ausreichend

Das Landgericht Detmold hatte sich in einem Beschluss vom 12.09.2016 unter dem Aktenzeichen 10 S 30/16 mit der Angemessenheit der Höhe einer Vertragsstrafe von 350 EURO zu beschäftigen, wobei diese Vertragsstrafe dazu diente, eine Wiederholungsgefahr bei der Übersendung unerlaubter Werbe-E-Mails auszuschließen. Weiter ging es um die Frage der Widerlegung der Vermutung einer bestehenden Wiederholungsgefahr durch mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs.

Sachverhalt und Verfahrensgang
Der im Webdesign tätige Kläger erhielt unter dem 24.10.2014 von der Beklagten eine Werbe-E-Mail, in der die Beklagte dem Kläger 6 Flaschen Rotwein sowie zwei Weingläser zum Kauf angeboten hatte. Hieraufhin mahnte der Kläger die Beklagte mittels eines Anwaltsschreibens vom 29.10.2014 ab. Die Beklagte ihrerseits erklärte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter dem 15.01.2015 in einer Unterlassungserklärung, es bei Meidung einer Strafe von 350 EURO zu unterlassen, dem Kläger ohne dessen vorheriges Einverständnis E-Mails werbenden Inhalts zuzusenden. Im Folgenden begehrte der Kläger vor dem Amtsgericht Blomberg die Unterlassung, ihm ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung E-Mails werbenden Inhalts zu übersenden sowie für jeden Fall der Zuwiderhandlung u. a. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EURO. Die Beklagte vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, zumal diese bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und diese auch eingehalten habe. Zudem sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 350 EURO angemessen. Unter dem Aktenzeichen 4 C 64/15 wies das Amtsgericht Blomberg die Klage ab. Der Kläger ging hieraufhin in die Berufung.

Der Beschluss des Berufungsgerichts
Mit Hinweisbeschluss vom 12.09.2016 teilte das Landgericht Detmold den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Insoweit hat sich das Berufungsgericht den rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz angeschlossen. Ein Anspruch auf Unterlassung der Übersendung werbender E-Mails könnte sich allenfalls aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 2 Ziff. 3, 8 UWG scheiterte bereits daran, dass der Kläger kein Mitbewerber gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 1 UWG sei. Dies schließt nach Auffassung des Berufungsgerichts aber keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB aus, zumal schon eine einmalige unverlangte Übersendung einer Werbe-E-Mail an eine gewerbliche E-Mail-Adresse einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen könne. Weitere Voraussetzung für einen daraus resultierenden Unterlassungsanspruch sei jedoch eine bestehende Wiederholungsgefahr. Grundsätzlich begründete eine bereits erfolgte einmalige Beeinträchtigung, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, zugleich die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Hierbei handelte es sich um eine widerlegbare Vermutung. Das Berufungsgericht geht im Laufe seiner weiteren Begründung davon aus, dass zwar an eine Widerlegung der Vermutung sehr hohe Anforderungen zu stellen seien. So sei auch eine bloße Absichtserklärung, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, regelmäßig nicht ausreichend. So könne eine Wiederholungsgefahr prinzipiell nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Eine solche habe die Beklagte aber abgegeben, wobei aber streitig sei, ob die versprochene Vertragsstrafe nicht unangemessen niedrig sei. Diesen Punkt ließ das Berufungsgericht im Gegensatz zur ersten Instanz, die die Höhe der Vertragsstrafe für unangemessen niedrig hielt, offen. Wie auch das Amtsgericht ging das Landgericht davon aus, dass es hierauf nicht mehr ankäme. Ausnahmsweise bestünde nämlich tatsächlich keine Wiederholungsgefahr mehr. Laut Sachvortrag der Parteien habe es seit dem 24.10.2014 bzw. seit dem Zeitpunkt der unter dem 15.01.2014 beklagtenseitig vorgenommenen Unterlassungserklärung keine weiteren Beeinträchtigungen durch Werbe-E-Mails mehr gegeben. Mit dieser zutreffenden Begründung gelangt die Berufungsinstanz wie auch die erste Instanz zu dem Ergebnis, dass infolge eingetretenen Zeitablaufs die für eine Wiederholungsgefahr sprechende Vermutung ausnahmsweise widerlegt worden sei.

LG Detmold, Beschluss vom 12.09.2016, Az. 10 S 30/16


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