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3.000 EUR Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016, Az. 9 U 66/15


3.000 EUR Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Urteil vom 25.11.2016 entschieden, dass unter Kaufleuten für das unerwünschte Zusenden von Werbe-E-Mails eine Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR zu zahlen sei. Voraussetzung dafür ist ein vorausgegangenes Vertragsstrafeversprechen. Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm hat damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.

In dem verhandelten Fall betreibt die Klägerin eine Kfz-Vertragswerkstatt in Iserlohn. Die Beklagte aus Reken ist im Vertrieb von Werbemedien tätig, mit dem sie insbesondere Folienaufkleber vertreibt. Als die Klägerin im Jahre 2011 das erste Mal gegen ihren Willen eine E-Mail-Werbung der Beklagten erhielt, mahnte sie diese ab. Daraufhin gab die Beklagte auf Aufforderung der Klägerin eine strafbewerte Unterlassungserklärung ab, in der sie versicherte, dass sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR verpflichten würde. Jedoch erhielt die Klägerin im August 2014 eine weitere Werbe-E-Mail der Beklagten, welches ein Verkaufsangebot enthielt.

Das Absenderfeld der E-Mail enthielt die Adresse der Beklagten und die Zusendung dieser Mail erfolgte erneut ohne Zustimmung der Klägerin. Daraufhin bestand die Klägerin auf die vereinbarte Zahlung der Vertragsstrafe und forderte die Beklagte auf, eine neue Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe abzugeben. Die Beklagte lehnte dies ab und bestritt überdies, für die Zusendung dieser weiteren Werbe-E-Mail verantwortlich zu sein.

Die Klägerin reichte deshalb beim Landgericht Münster eine Klage ein. Diese enthielt neben der Forderung der nach ihrer Auffassung verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR auch die Forderung nach Unterlassen. Das Landgericht entsprach dem Klagebegehren. Die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin bestritt, der Klägerin im August 2014 wiederholt eine Werbe-E-Mail zugesandt zu haben, wurde zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Hamm beauftragte einen Sachverständigen, der durch ein Gutachten nachweisen sollte, ob die Werbe-E-Mail tatsächlich von der Beklagten versandt wurde. Die Ergebnisse des Gutachters zu den Umständen der Übermittlung der streitgegenständlichen E-Mail, bestätigten in diesem Punkt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des Landesgerichts Münster.

Mit dem Befund der Beweisaufnahme stellte der 9. Zivilsenat des OLG Hamm fest, dass die Werbe-E-Mail zweifellos unmittelbar vom Betrieb der Beklagten verschickt wurde. Dies bestätigte auch eine Überprüfung des Verlaufs der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders. Beides wurde im Gutachten des Sachverständigen zweifelsfrei dokumentiert. Dieser Tatbestand schloss auch aus, dass der Verlauf der E-Mail eventuell manipuliert worden sei oder die Mail durch Dritte ohne Wissen der Beklagten versandt wurde.

Der Senat sah keine Veranlassung, die Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR herabzusetzen und bestätigte damit Zahlungsforderung der Klägerin. Die Beklagte handelte als Kaufmann im Rahmen ihres Gewerbes und ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung konnte vom Gericht nicht festgestellt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016, Az. 9 U 66/15


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