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2 Werbe-E-Mails in 6 Monaten

2 Werbe-E-Mails in 6 Monaten begründen keine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung


2 Werbe-E-Mails in 6 Monaten

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 11.09.2013 unter dem Aktenzeichen 58 C 11474/13 entschieden, dass zwei unerwünschte Werbemail im Abstand von etwa 6 Monaten nicht geeignet sind, die nötige Dringlichkeit zum Erlass einer einstweiligen Verfügung auszulösen. Eine Gefahr einer erheblichen Steigerung der Zusendefrequenz sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller wurde daher auf das Hauptsacheverfahren verwiesen.

Der Antragsteller machte geltend, aufgrund der vorangegangenen E-Mail sei trotz der Untersagung weiterhin mit Werbemails zu rechnen und es werde hierdurch das Recht des Antragstellers am ausgebübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt.

Dies allein reichte jedoch dem Gericht nicht aus und sei den Richtern zufolge auch nicht glaubhaft gemacht worden. Es hätten noch weitere Umstände hinzukommen müssen, damit von einem unzumutbaren Warten auf das Hauptsacheverfahren die Rede hätte sein können.

Es müsse daher gemäß des § 935 ZPO genügen, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, denn eine einstweilige Verfügung sei nur dann zulässig, wenn eine Vereitelung eines Rechts zu besorgen wäre. Wenn die Unterlassungsverfügung gar als Regelungsverfügung nach § 940 ZPO anzusehen wäre, so müsste die einstweilige Verfügung sogar zu der Abwehr von wesentlichen Nachteilen notwendig sein. in jedem Fall seien strenge Anforderungen an die Dringlichkeitsvoraussetzungen zu stellen.

Eine Verwirkung seiner Rechte mache der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft. Wie er selbst darlege, sei die Zusendung der Mails eine nur geschäftliche Beeinträchtigung gemäß der §§ 1004 und 823 BGB. Nur daraus folge der Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbemails. Ein selbstständiges Recht auf Unterlassung der Zusendung solcher Mails bestehe nicht. Es gebe lediglich Abwehrrechte an einem absoluten Recht.

Zuzugeben sei es zwar, dass der Anspruch am ausgebübten Gewerbebetrieb durch die Zusendung von Spam unumkehrbar verletzt würde, weil nicht jede einzelne Verletzung nachträglich verfolgt werden könne. Daraus folge jedoch keine Vereitelung des Rechts auf den Gewerbebetrieb. Schon gar nicht bei nur zwei E-Mails in nicht einmal sieben Monaten. Das Lesen und Löschen der Mails nebst Beantwortung der ersten der Mails könne kaum mehr als einige Minuten Arbeitszeit gekostet haben. Auch die Beauftragung eines Anwalts konnte fernmündlich und/oder schriftlich mit einem Aufwand von etwa einer halben Stunde erledigt werden. Künftige Mails könnten binnen weniger Minuten gelesen und weitergeleitet werden.

AG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2013, Aktenzeichen 58 C 11474/13


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