• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

1.500,- EUR Schmerzensgeld bei Cyber-Mobbing unter Kindern

LG Memmingen, Urteil vom 03.02.2015, Az. 21 O 1761/13


1.500,- EUR Schmerzensgeld bei Cyber-Mobbing unter Kindern

Das Landgericht (LG) in Memmingen hat mit seinem Urteil vom 03.02.2015 unter dem Az. 21 O 1761/13 entschieden, dass einem Schüler, der unter einer Cybermobbing-Attacke seiner Mitschüler leiden musste, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500 Euro beanspruchen kann. Außerdem könne auch ein Schüler zur Unterlassung verurteilt werden, wenn er massive Beleidigungen gegenüber einem Mitschüler äußert. Die Äußerungen, die zum Verfahren Anlass gaben, hätten vermuten lassen, dass die Schüler nicht eine Waldorfschule besucht hätten. Es gereichte dem Täter nicht zur Entlastung, dass der Gebrauch von Schimpfwörtern unter Kindern oft üblich sei. Eine Milderung lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass Beleidigungen zu einer jugendtümlichen Sprache gehöre und jugendtypisch auch eine Sorglosigkeit bei Äußerungen sei. Denn ein deliktsfähiges Kind sei in der Lage, die Bedeutung eines Schimpfworts als Herabsetzung zu begreifen. Daher könne eine gewollte Herabsetzung der Person unterstellt werden.

Das LG hat daher den Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250000 Euro zur sofortigen Unterlassung verurteilt, den Kläger im Internet anzuschreiben, massiv zu beleidigen und seinen Namen nebst Foto zur Einrichtung eines Profils bei Facebook zu nutzen. Außerdem wurde der Kläger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1500,- € verurteilt sowie zur Zahlung der Anwaltskosten des Klägers und der Kosten des Verfahrens. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Der 2001 geborene Kläger wird durch seine Eltern vertreten, ebenso der Beklagte. Beide waren Schüler einer 6. Klasse eines Gymnasiums. Der Kläger war aufgrund seines Übergewichts schon im November 2012 zur Zielscheibe des Spotts seiner Klassenkameraden geworden, der so heftig war, dass therapeutische Hilfe nötig wurde.
Ab August 2013 soll der Beklagte via Facebook eine erneute Kampagne gegen den Kläger geführt haben, die zu einer stationär durchgeführten Psychotherapie des Klägers führte. Der Beklagte habe unter dem Namen und mit dem Foto des Klägers ein Profil bei Facebook namens “P…-W… Fat-Opfer” erstellt. Hiervon hatten Freunde und Klassenkameraden Kenntnis, der Beklagte habe sich auch selbst damit gebrüstet. Erst eine Woche nachdem die Eltern interveniert hätten, sei durch Facebook das Profil geschlossen worden.
Über das Profil eines Mädchens habe der Beklagte den Kläger abermals beleidigt. Es besteht nach Ansicht des Klägers Wiederholungsgefahr, weil der Beklagte sich geweigert habe, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Art der Äußerungen, u.a. der Vorwurf, er würde kleine Kinder vergewaltigen, er würde seine Exkremente bildlich darstellen und habe einen Idioten-Kindergarten sowie eine Opfer-Grundschule besucht, ferner sei er “ein Fettsack ohne Geschlechtsteil” und solle “sich selber und am besten heute noch killen”, stellten schwerwiegende, vor allem den Intimbereich verletzende Beleidigungen dar, welche den Kläger auch gesundheitlich geschädigt hätten. Daher habe er einen Anspruch auf Unterlassung und eine Geldentschädigung von mindestens 2000 €.

Der Beklagte bestreitet, mit der Kampagne gegen den Kläger etwas zu tun zu haben. Er beruft sich dabei insbesondere auf widersprüchliche Zeugenaussagen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen. Die vorgelegten Belege seien keine Original-Ausdrucke. Eine Zeugin und deren Bruder hätten ferner ebenfalls die Passwörter zu dem Profil gehabt. Die gesundheitlichen Folgen für den Kläger bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen.
Doch die Klage erwies sich als begründet. Nur der Schmerzensgeldanspruch könne nicht über 1500 € hinausgehen.
Das Gericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Beklagte für das gefälschte Profil und auch für die Beleidigungen verantwortlich ist. Maßgeblich sei dabei, dass die Ausdrucke keine Fälschungen seien.
Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger diese Ausdrucke hätte fälschen sollen. Auch ein Sachverständigengutachten konnte die Echtheit der Ausdrucke bestätigen.
Zeugen konnten ferner bestätigen, dass der Beklagte herumerzählte, ein Bild vom Kläger zu besitzen und dieses entsprechend verwenden zu wollen.
Ferner hätten die Eltern des Beklagten Versuche zur Sachaufklärung vereiteln wollen.

LG Memmingen, Urteil vom 03.02.2015, Az. 21 O 1761/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland