Eine Abmahnung aus Gründen, die im Wettbewerbsrecht zu finden sind, ist dann als rechtmissbräuchlich und unzulässig zu betrachten, wenn es dem Abmahner augenscheinlich nur darum geht, den abgemahnten Gegner mit hohen Kosten und Gebühren für Anwälte zu belasten. Eine für diese Absicht...