Darauf weist der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hin. Dies gelte auch für Angaben, die zum Ausdruck bringen, dass die schädliche Wirkung des Weins auf das körperliche Wohlbefinden geringer ist als gewöhnlich bei Wein dieser Art. Angesichts des positiven Image, das einem Lebensmittel oftmals durch eine gesundheitsbezogene Angabe verliehen wird, und der bestärkenden Wirkung, die solche Angaben daher auf den Verbraucher haben können, ist es das Ziel der Verordnung Nr. 1924/20061, den...