Der zehnte Zivilsenat des BGH entschied: Wenn eine schriftliche Anmeldung der Erfindung eines Arbeitnehmers fehlt, beginnt die Frist zur Inanspruchnahme der dienstlichen Erfindung nur zu laufen, wenn der Arbeitgeber dokumentiert, dass es keiner Anmeldung mehr bedarf (BGH, Urteil vom 12. April...