• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Vorzeitiger Abbruch von eBay-Auktion

LG Aurich, 2 O 565/13


Vorzeitiger Abbruch von eBay-Auktion

Das Landgericht (LG) in Aurich hat mit seinem Urteil vom 03. Februar 2014 unter dem Aktenzeichen 2 O 565/13 entschieden, dass ein Bietender einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Mit diesem Urteil stellte sich das LG Aurich gegen die bisherige Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht anderer Gerichte sieht das LG bei einer abgebrochenen Auktion keinen zustande gekommenen Kaufvertrag. Es bestehe lediglich der Wille, mit dem Höchstbietenden einen Vertrag zu schließen.

Die Klausel in den AGB von eBay, der zufolge bei einer unberechtigt abgebrochenen Auktion ein Kaufvertrag zustande käme, sei unwirksam, so das LG. Denn diese Klausel fingiere eine Willenserklärung, die mit dem erkennbaren Willen des Verkäufers nicht übereinstimmt.

Geklagt hatte eine Teilnehmerin von eBay gegen einen anderen Teilnehmer, der seine Auktion eines Schleppers zum Startpreis von einem Euro frühzeitig beendet hatte. Die Klägerin setzte rund 7000 Euro als Maximalgebot hierfür ein. Bei Abbruch der Auktion lag das Gebot bei etwa 1111 Euro. Die Klägerin bestand auf Einhaltung des aus ihrer Sicht zustande gekommenen Kaufvertrages zum Preis von 1111 Euro.

Der Beklagte verkaufte den Schlepper nach einer erneuten eBay-Auktion zum Preis von rund 18000 € an einen anderen Teilnehmer von eBay. Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Vertrag und verlangte wegen Nichterfüllung Schadensersatz in Höhe von rund 17000 Euro. Diese Summe sei die Differenz zwischen dem Kaufpreis, den sie hätte zahlen müssen und dem Wert des Artikels.

Da er keine Irrtumsanfechtung erklärt habe, könne der Beklagte sich nicht auf die Unwirksamkeit seines Verkaufsangebotes berufen.

Der Beklagte behauptet, er habe den Schlepper irrtümlich im Auftrag der Firma X eingestellt, die Eigentümer des Schleppers war. Mit der Firma sei vereinbart gewesen, dass der Beklagte den Schlepper in eigenem Namen anbietet. Daher habe er die Auktion abgebrochen und in seinem Namen wieder eingestellt. Der Abbruch sei berechtigt gewesen und daher sei er nicht an das Angebot gebunden.

Die AGB dienten lediglich dazu, einen Abbruch der Auktion nur aus dem Grund zu verhindern, dass der gewünschte Verkaufspreis nicht erreicht werde.

Vermutlich habe die Klägerin sowieso keine Kaufabsicht gehabt, sondern nur auf Abbrüche spekuliert, um einen Schaden geltend machen zu können.

Das LG wies die Klage ab, da ein Vertrag nicht zustande gekommen sei.

Auf eine Anfechtung komme es daher auch nicht an.

Ein Kaufvertrag bestehe aus Angebot und Annahme. 

Der Beklagte habe durch das Erstellen des Angebots dieses an den Bieter gerichtet, der nach der regulären Laufzeit von sieben Tagen Höchstbietender gewesen wäre. Der Laufzeit komme besonderes Gewicht zu. Denn die Willenserklärung beziehe sich nur auf den Bieter des höchsten Gebotes nach Ablauf der regulären Laufzeit. Für irgendeinen anderen Bieter bestehe gar keine Willenserklärung im Sinne eines Kontrahierungswillens. Mangels dieser Willenserklärung kann ein Bieter eines Gebotes, das bei Abbruch der Auktion das höchste war, keinen zustande gekommenen Vertrag ableiten.

Im Gegenteil enthalte der Abbruch die Erklärung, gar nicht mehr kontrahieren zu wollen. Das vorherige Angebot sei auch nicht vorbehaltlos, sondern unter dem Vorbehalt des Irrtums abgegeben worden.

Landgericht (LG) Aurich, Urteil vom 03. Februar 2014, Aktenzeichen 2 O 565/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland