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Unzulässiges eBay-Angebot nicht geprüfter Autoscheinwerfer

LG Bochum, Urteil vom 14.02.2012, Az. 12 O 238/11


Unzulässiges eBay-Angebot nicht geprüfter Autoscheinwerfer

Das Landgericht (LG) in Bochum hat mit seinem Urteil vom 14.02.2012 unter dem Az. 12 O 238/11 entschieden, dass der Verkauf von Auto-Lampen ohne ein E-Prüfzeichen über die Auktionsplattform eBay nicht zulässig ist, wenn nicht ein deutlicher Hinweis erfolgt, dass das Prüfzeichen fehlt. Ein Hinweis in der Artikelbeschreibung reicht nicht aus, aus dem hervorgeht, dass es Hauptscheinwerferlampen ohne eine Straßenzulassung seien und ein E-Prüfzeichen fehlt. Ein potentieller Käufer kann direkt auf „Sofort-Kaufen“ klicken und einen Kaufvertrag abschließen, ohne den Hinweis zuvor zwangsläufig gesehen haben zu müssen. Die Angebote waren in der Rubrik Auto-Ersatzteile zu finden, so dass ein Kunde davon ausgehen würde, ein Ersatzteil für normalen Autobetrieb gekauft zu haben.

Damit hat das Landgericht Bochum die einstweilige Verfügung vom 06.12.12 bestätigt.

Die Verfügungsklägerin betreibt einen Online-Shop, in dem sie auch Beleuchtungsmittel für Kraftfahrzeuge anbietet. Die Verfügungsbeklagte verkauft unter eBay Hauptscheinwerferlampen für Kfz. Mit einem der Angebote hat sie Scheinwerferlampen der Marke MTEC Cosmos Blue H7 55W offeriert. Dabei hat sie angeführt, dass es sich um Hauptscheinwerferlampen ohne eine Straßenzulassung handeln solle und dass die Lampen kein E-Prüfzeichen hätten.

Die Verfügungsklägerin sieht in dem Angebot auf eBay ein unlauteres Verhalten, weil die Beleuchtungen ohne Prüfzeichen seien. Sie hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der der Beklagten untersagt worden ist, mit Kraftfahrzeug-Beleuchtungsartikeln in Deutschland zu handeln, wenn es sich dabei um Artikel handelt, die in einer genehmigten Bauart gefertigt sein müssen, sofern diese nicht das amtliche Prüfzeichen tragen.
Gegen die Verfügung richtet sich der Widerspruch der Beklagten. Sie hält die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs für rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin sei auch keine Wettbewerberin und daher auch nicht zur Geltendmachung solcher Ansprüche befugt. Außerdem würde kein Verbraucher annehmen, die Leuchten eignen sich für den Straßenverlehr. Die Klägerin verteidigt die Verfügung und beantragt deren Bestätigung.

Doch das LG bestätigt die erlassene einstweilige Verfügung. Anhaltspunkte für die vermeintliche Rechtsmissbräuchlichkeit seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, über einen großen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Die Zahl der Abmahnungen stehe zu den Umsatzzahlen nicht außer Verhältnis. Allenfalls die Höhe der Vertragsstrafe könne als (schwaches) Indiz angesehen werden, dies alleine trage aber nicht den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit.
Der Verfügungsklägerin stehe der Anspruch auf Unterlassung auch zu. Ihr Tätigkeitsfeld bestehe im Im- und Export von Elektroartikeln, was den Handel mit Kfz-Beleuchtungsmitteln nicht ausschließe. Daher sei sie auch als Mitbewerberin anzusehen. Jedenfalls sei sie klagebefugt.
Nach § 22 a StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) müssen Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht eine amtlich genehmigte Bauart aufweisen. Derartige Fahrzeugteile dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur dann angeboten werden, wenn sie ein amtliches Prüfzeichen aufweisen. Ein solches Zeichen hätten die vom Verfügungsbeklagten angebotenen Scheinwerferlampen nicht. Darauf weise der Beklagte in seinem Angebot sogar selber hin. Dieser Hinweis sei jedoch nicht ausreichend. Das Angebot sei bei eBay unter der Rubrik Autoersatzteile zu finden. Daher müsse der potenzielle Kunde zuerst davon ausgehen, dass er ein Ersatzteil für den Autobetrieb erwerben könne. Der Kunde könne auch unmittelbar auf den „Sofort-Kaufen“-Button klicken, ohne dass er Hinweise zur Kenntnis nehmen müsse. Diese Hinweispflicht jedoch sei eine wesentliche Marktverhaltensregel, denn sie bestehe zum Schutz des Verbrauchers vor amtlich nicht genehmigten und deshalb eventuell gefährlichen Fahrzeugteilen.

LG Bochum, Urteil vom 14.02.2012, Az. 12 O 238/11


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