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"Spaßbieter"-Klausel in eBay-Angebot unzulässig

Keine wirksame Vertragsstrafe durch „Spaßbieter“-Klausel in eBay-Auktion


"Spaßbieter"-Klausel in eBay-Angebot unzulässig

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Verkäufer durch Verwendung einer „Spaßbieter“-Klausel in seinem Angebot auf eBay jedenfalls dann vom Höchstbietenden keine Vertragsstrafe verlangen kann, wenn dieser wegen Gründen vom Kaufvertrag zurücktritt, die zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen sind.

Versteigerung eines Pkw auf eBay mit dem Hinweis auf eine Vertragsstrafe für „Spaßbieter“
Auf der online-Auktionsplattform eBay bot der Kläger seinen Pkw mit der Beschreibung zum Kauf an, der Wagen sei u. a. „fehlerfrei“ und habe einen „neuen TÜV/AU“. Zudem wies er am Ende des Angebotstexts auf Folgendes hin: „Spaßbieter zahlen 20 % des KP“. Der Beklagte ersteigerte den Pkw als Höchstbietender. Anschließend ließ der Kläger das Fahrzeug beim TÜV prüfen. Der Prüfbericht nannte „geringe Mängel“, u. a. „Getriebe Öl feucht“. Darauf wies der Kläger bei der Übersendung des TÜV-Berichts an den Beklagten jedoch nicht ausdrücklich hin. Zudem zeigte ein an den Beklagten gesendetes Foto vom Tacho einen vom Auktionsangebot um 650 Kilometer abweichenden Kilometerstand an.

Der Beklagte fand den Hinweis auf die Vertragsstrafe nicht auffällig genug
Der Beklagte ließ den Kläger via „WhatsApp“ wissen, dass er aufgrund des erhöhten Kilometerstandes und der TÜV-Untersuchung „mit Mängeln“ vom Kaufvertrag zurücktrete. Das Verlangen des Klägers, die Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu zahlen, lehnte der Beklagte ab. Auch behauptete der Kläger, das Fahrzeug habe keine Mängel und der leicht abweichende Kilometerstand sei unerheblich, weshalb der Beklagte keinen Grund zum Rücktritt habe und darum als „Spaßbieter“ die Vertragsstrafe zu zahlen habe. Dagegen war der Beklagte der Meinung, der Hinweis auf die Vertragsstrafe sei zu versteckt gewesen und die Behauptung „TÜV/AU neu“ bei Vorliegen leichter Mängel irreführend.

Der Kläger hätte zunächst die Abnahme des Fahrzeugs verlangen müssen
Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Da der Beklagte Vertragsbindungswillen gehabt habe, hätte der Kläger die Abnahme des Pkw verlangen können, nicht jedoch eine Vertragsstrafe. Der Hinweis auf die Vertragsstrafe sei zudem eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB. Weder sei die Klausel hervorgehoben und damit wirksam einbezogen, noch habe der Kläger definiert, was ein „Spaßbieter“ sei. Bei den vom TÜV festgestellten Mängeln handele es sich zudem um offenbarungspflichtige Tatsachen, auf die der Kläger spätestens nach der Untersuchung hätte hinweisen müssen. Dem Beklagten stünde darum tatsächlich ein Rücktrittsrecht zu, worauf es allerdings nicht ankomme. Gegen das Urteil des Landgerichts wendete sich der Kläger erfolglos mit der Berufung.

Anwendung der AGB-Vorschriften ohne Vorliegen von AGB
Das OLG Frankfurt am Main stimmte der Ansicht des Landgerichts zu, wonach die „Spaßbieterklausel“ nicht wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden sei. Der Angebotstext der eBay-Auktion sei hier allerdings nicht als allgemeine Geschäftsbedingung einzustufen, da der Kläger nicht beabsichtigt habe, die „Spaßbieterklausel“ in mehreren Kaufverträgen zu verwenden. Er handele nicht gewerblich mit Fahrzeugen und verwende auch die Klausel nicht regelmäßig. Dennoch seien hier die Grundsätze der Bewertung von AGB heranzuziehen. Denn der konkrete Vertragspartner stehe bei Erstellung des Angebotstexts noch nicht fest und der Kreis der potentiellen Bieter sei sehr groß. Der Käufer habe letztlich auch keine Einflussmöglichkeit auf die Kaufbedingungen. Diese Situation sei mit der Qualifikation von Vertragsbedingungen als AGB derart vergleichbar, dass eine analoge Anwendung der AGB-Vorschriften möglich erscheine.

Weder sei der Begriff „Spaßbieter“ definiert worden, noch sei eine eindeutige Auslegung möglich
Der Senat führte zudem aus, dass der Begriff „Spaßbieter“ mehrdeutig sei. Der Kläger habe auch nicht darauf hingewiesen, unter welchen Umständen und Bedingungen Einwendungen, wie etwa Gewährleistungsansprüche, begründet seien. Dadurch werde deutlich, wie viele Auslegungen des „Spaßbieter“-Begriffs möglich seien. Da sogar die zur Auslegung berufenen Gerichte unterschiedliche Ansichten bezüglich der Auswirkungen der „Spaßbieterklausel“ haben, gingen diese Zweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klägers. Jedenfalls handele es sich bei dem Beklagten in keinem Fall um einen „Spaßbieter“. Denn wer rechtlich anerkannte Gründe für das Nichtfesthalten an einem Vertrag vorbringt, könne nicht als „Spaßbieter“ mittels einer derartigen Klausel sanktioniert werden. Wer etwa Rücktrittsgründe nenne, die nicht offensichtlich ausgeschlossen sind, könne kein „Spaßbieter“ sein. Offensichtlich seien vorliegend nur die Einwendungen des Beklagten bezüglich des abweichenden Kilometerstandes unbegründet, da die Abweichung unerheblich sei. Dagegen sei der vom TÜV festgestellte Pkw-Zustand „Getriebe Öl feucht“ zumindest kein eindeutig unerheblicher Umstand, weshalb die Einwendung des Beklagten nicht offensichtlich unbegründet sei.

Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe scheide bereits mangels Verzug des Beklagten aus
Abschließend wies das OLG darauf hin, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafe allein schon deshalb ausgeschlossen gewesen sei, da sich der Beklagte nicht in Verzug befand. Der Kläger hätte zunächst eine Mahnung aussprechen und die Geltendmachung der Vertragsstrafe ankündigen müssen. Stattdessen habe der Kläger nach Rücktritt des Beklagten per „WhatsApp“ sofort die Vertragsstrafe verlangt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2016, Az. 22 U 205/14


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