Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
Dem Urteil vom 3. August 2011, das vom Niedersächsischen Finanzgericht ausgesprochen worden ist, lag der Folgende Sachverhalt zugrunde: Bei dem Kläger handelte es sich um einen Anbieter von Schmuckwaren, der sein Angebot seit Oktober 2002 über die Auktionsplattform eBay vertrieb. Zudem betrieb die Klägerin des Verfahrens im Jahr 2005 ein Ladenlokal, wobei ihr Sortiment aus Flohmarktartikeln bestand. Bei dem Beklagten handelte es sich um das Finanzamt, das im Jahr 2005 eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte. Gegen den Kläger wurde darüber hinaus ein steuerstrafrechtliches Verfahren eingeleitet. Der Grund für die Ermittlungen lag darin, dass der Kläger mehr Umsatz sowie höhere Eingänge auf seinen hinterlegten Bankkonten generierte, als er im Rahmen des Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren beim Finanzamt angegeben hatte. Die durchgeführte Betriebsprüfung konnte durch Hinzuschätzungen abgeschlossen werden. Im Jahr 2005 hatte der Kläger noch im Finanzamt eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Danach war es ihm seit Oktober 2005 untersagt, in Zukunft einer Gewerbetätigkeit nachzukommen.
Ungeachtet der eidesstattlichen Versicherung bot der Kläger Schmuckwaren über die Auktionsplattform eBay zum Kauf an. Dies konnte vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen durch erneute Prüfungen festgestellt werden. Nichtsdestotrotz hatte es der Kläger unterlassen, Steuererklärungen abzugeben. Allerdings nutzte der Kläger für den Vertrieb Accounts, die nicht auf seinen Namen registriert gewesen sind.
Für die Bezahlung der Waren nutzte er vorwiegend nicht nur sein eigenes an Konto, sondern auch die Konten von Dritten. Die Prüfer gelangten im Rahmen ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der Kläger ihnen gegenüber unvollständige Angaben gemacht hatte. Daher ermittelten sie die eigentlichen Gewinner im Rahmen einer Schätzung. Dafür wurden die einzelnen Versteigerungserlöse über die Auktionsplattform eBay abgerufen.
Um den Gewinn tatsächlich ermitteln zu können, wurden die Betriebsausgaben des Klägers sowie die Kosten für den Schmuckeinkauf in Abzug gebracht. Im Jahr 2005 erwirtschaftete der Kläger einen Gewinn in Höhe von 130.899 € und im Folgejahr einen Gewinn in Höhe von 11.556 €. Gegen den daraufhin ergangenen Steuerbescheid für das Jahr 2005 legten die Kläger Einspruch ein. Ihrer Ansicht nach sei die vom Finanzamt veranlasste Schätzung zu hoch. Bei der Fahndung seien nicht alle eingereichten Unterlagen hinreichend berücksichtigt worden. Zudem seien Zahlen vom Finanzamt angesetzt worden, die klägerseits nicht überprüfbar gewesen sind. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation sei es ihnen nicht möglich, die geforderten Steuerbeträge zu leisten. Das Finanzamt wies die Einsprüche jedoch zurück. Nunmehr erhoben die Kläger vor dem Niedersächsischen Finanzgericht Klage.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Nach Auffassung der Richter seien die Kläger durch die zu hoch ausgefallene Schätzung seitens des Finanzamtes in ihren Rechten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO (Finanzgerichtsordnung) verletzt worden. Zwar sei das Finanzamt nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AO (Abgabenordnung) zur Schätzung eines Gewinns berechtigt. Vorliegend hätte das Finanzamt jedoch den Gewinn nicht durch eine Gegenüberstellung von Einnahmen sowie Ausgaben im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz) vornehmen dürfen. Stattdessen hätte der Gewinn im Rahmen eines Betriebsvermögensvergleichs im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ermittelt werden müssen. Bei dem Betriebsvermögensvergleich handelt es sich um die speziellere Art der Gewinnermittlung, insofern sich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb ergeben. Die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben sei demgegenüber nur angezeigt, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, der nicht zur Buchführung verpflichtet ist. Das Gericht war sich jedoch sicher, dass der Kläger die Schmuckwaren über die Internetplattform eBay verkauft hat, und die Einkünfte auf unterschiedliche Bankkonten überwiesen ließ. Dabei handelte es sich auch um die Konten dritter Personen. Dies müsse sich der Kläger bei der Schätzung auch zurechnen lassen. Da der Kläger jedoch nachweisen konnte, dass einige Auktionen nicht zum tatsächlichen Abschluss gebracht werden konnten, weil beispielsweise der Kaufpreis nicht bezahlt worden ist, berücksichtigte das Gericht diese Angaben bei der Berechnung der Steuerschuld. Diese wurde in dem hiesigen Urteil sodann vorgenommen. Abschließend wurde die vom Gericht vorgenommene Berechnung der geschuldeten Steuer an das Finanzamt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.08.2011, Az. 10 K 200/09