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Schadensersatz bei vorzeitig abgebrochener eBay-Aktion

BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14


Schadensersatz bei vorzeitig abgebrochener eBay-Aktion

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 23.09.2015 unter dem Az. VIII ZR 284/14 entschieden, dass ein Verkäufer, der auf der Auktionsplattform eBay die Gebote eines bestimmten Käufers streicht, weil dieser angeblich unseriös sei, unter Umständen Schadensersatz zahlen muss.

Der vorzeitige Abbruch einer Auktion auf der Plattform eBay durch das Streichen aller Gebote könne den Verkäufer gegenüber dem Höchstbietenden verpflichten, diesem einen Schadensersatz zu leisten, wenn der Grund für die Beendigung des Angebots darin liege, dass der Käufer angeblich unseriös sei. Eine solche Annahme berechtige nicht dazu, eine Auktion, für die bereits Gebote vorlagen, zu beenden. Das gelte umso mehr, als dem Verkäufer kein Schaden entstehe, weil er gegenüber dem Käufer nicht vorleistungspflichtig sei.

Der Beklagte hatte bei eBay einen gusseisernen Jugendstilheizkörper zum Startpreis von einem Euro angeboten. Nach den AGB von eBay hätte er Gebote nur unter bestimmten Voraussetzungen streichen dürfen. Nachdem die Auktion bereits 3 Tage lief, hat der Beklagte sie beendet und strich alle Gebote.
Zu dem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbietender mit einem Gebot von 112 €.
Seiner Ansicht nach hätte er den Heizkörper für 4000 € weiterverkaufen können. Mit seiner Klage verlangt er diesen Betrag unter Abzug der 112 Euro, die er geboten hat.
Der Beklagte weigerte sich, den Heizkörper an den Kläger zu übergeben und begründete dies damit, dass der Heizkörper zerstört worden sei. Doch später hat der Beklagte behauptet, zwischenzeitlich erfahren zu haben, dass der Kläger bei eBay 370 Kaufgebote abgegeben und zurückgenommen hatte. Wegen dieses Verhaltens habe es ihm zugestanden, die Gebote zu streichen.
Mit dieser Argumentation konnte er beim Landgericht durchdringen. Dieses war der Ansicht, die zahlreichen Angebotsrücknahmen würden objektive Anhaltspunkte für die mangelnde Seriosität des Käufers darstellen. Der Beklagte habe die Gebote streichen dürfen. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen. Der Verkäufer müsse auch den Grund für das Streichen der Gebote nicht mitteilen.
Doch mit seiner Revision hat der Käufer Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht als erste Instanz.
Der BGH räumte ein, es könne unter Umständen rechtmäßig möglich sein, ein Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und einen Vertragsschluss mit dem Bieter zu verhindern. Das komme bei wichtigen Umständen in Betracht, solchen nämlich, die auch gesetzlich zum Rücktritt oder der Anfechtung von Kaufverträgen berechtigen. Solche Gründe seien aber nicht durch das LG festgestellt worden. Das Verhalten des Klägers habe keine Rückschlüsse auf die mangelnde Kaufabsicht gegenüber dem Beklagten erkennen lassen. Der Verkäufer sei bei einer Auktion auf eBay nicht vorleistungspflichtig, daher habe es gar keinen Grund gegeben, sich vor unseriösen Bietern zu schützen.
Ein gewichtiger Grund hätte nicht nur vorliegen, sondern auch ursächlich für die Streichung sein müssen. Daran fehle es hier. Denn nach dem Beklagtenvortrag sei die angebliche Zerstörung der Ware der Grund für die Streichung gewesen. Bei der neuen Verhandlung müsse das LG daher der Frage nachgehen, ob der Heizkörper unverschuldet zerstört worden sei und der Beklagte daher berechtigt zur Streichung der Gebote gewesen sei.

BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14


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