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Löschungsanspruch hinsichtlich negativer eBay-Bewertung

LG Bonn, Urteil vom 24.06.2014, Az. 8 S 23/13


Löschungsanspruch hinsichtlich negativer eBay-Bewertung

Das LG Bonn hatte sich in der Berufungsinstanz mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen ein Anspruch auf Löschung einer negativen eBay-Bewertung bestehen kann. Der Beklagte hatte Berufung gegen ein für ihn ungünstiges AG-Urteil eingelegt, welches im Kern besagte, dass ein eBay-Käufer einen Verkäufer vor Abgabe einer negativen Bewertung informieren müsse.

Der Beklagte (Käufer) hatte von der Klägerin (Verkäufer) über eBay zwei Steuergeräte erworben. Nach erfolgter Lieferung der Geräte, und ohne den Zustand der Ware der Klägerin gegenüber zu beanstanden, gab der Beklagte bei eBay diese Bewertung ab: "VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!". Das AG Bonn war der Ansicht, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch in Form eines Löschungsanspruches zu, da die zweifache Verwendung des Wortes “Vorsicht“ in Verbindung mit zahlreichen Ausrufezeichen eine Kaufwarnung darstelle; es dränge sich der Eindruck auf, die Klägerin sei nicht willens oder nicht fähig, funktionierende Geräte zu liefern. Es sei erforderlich, dem Verkäufer die Gelegenheit einzuräumen, zu der behaupteten Mangelhaftigkeit eines Kaufgegenstandes Stellung zu nehmen.

Zwischen den Parteien war auch in der Berufungsinstanz noch streitig, ob die Geräte tatsächlich defekt waren. Nach Auffassung der Klägerin enthielt die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen und implizierte, dass sie sich unseriös verhalte und berechtigte Mängelrügen ablehne. Der Beklagte hob darauf ab, er habe lediglich den Defekt der Geräte bemängelt und darüber hinaus keine Aussage bezüglich des Geschäftsgebarens der Klägerin machen wollen.

Laut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay müssen Bewertungen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten. In der Rechtsprechung haben sich folgende Grundsätze herausgebildet:

[...] Handelt es sich bei der Bewertung um eine subjektive Meinungsäußerung, besteht ein Anspruch auf Beseitigung in der Regel nur dann, wenn es sich bei der Meinungsäußerung um Schmähkritik oder eine Beleidigung handelt. Hinsichtlich Tatsachenbehauptungen besteht demgegenüber ein Löschungsanspruch, wenn die Tatsachenbehauptung unwahr ist. [...]

Das LG wich von der Argumentation der Vorinstanz ab und verneinte einen Löschungsanspruch seitens der Klägerin, da die Bewertung einen objektiv zutreffenden Tatsachengehalt aufweise. Die behauptete Mangelhaftigkeit der Geräte stehe grundsätzlich dem Beweis offen, sei also überprüfbar und daher keine bloße Meinungsäußerung.

[...] Die dieser Tatsache vorangestellten bzw. folgenden Meinungsäußerungen, dem Verkäufer solle mit Vorsicht begegnet werden, Kunden sollten lieber woanders kaufen („VORSICHT!!!!! […] Vorsicht lieber woanders kaufen !!!!!!”) beruhen auf der Tatsache, dass die Steuergeräte defekt waren. Der entscheidende Kern der Aussage ist nicht die Meinung, Kunden sollten anderen Verkäufern den Vorzug geben, sondern die zugrundeliegende Tatsache, dass die Verkäuferin zwei defekte Geräte geliefert hatte. [...]

Die Klägerin habe es nicht vermocht, die von ihr behauptete Unwahrheit der Tatsachenbehauptung zu belegen. Sie habe für die Mangelfreiheit der Geräte bis zum Übergang der Gefahr auf den Käufer einzustehen und diese auch zu beweisen. Die Gefahr geht bei einem Versendungskauf - der bei Kaufgeschäften über Internet-Plattformen generell vorliegt - in dem Moment vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn der Kaufgegenstand an einer zur Versendung bestimmte Person übergeben wird. Ein zuverlässiger Sachverständiger habe überzeugend ausgeführt, dass die Steuergeräte repariert worden seien; aufgrund der nicht fachgerechten Nacharbeiten sei die Funktionstüchtigkeit nicht mehr gewährleistet gewesen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Geräte zum Zeitpunkt des Versandes an den Beklagten mangelfrei waren.

Außerdem habe der Beklagte vor Abgabe der Bewertung keinen Kontakt mit der Klägerin aufnehmen müssen, denn es gebe im gesetzlichen Gewährleistungsrecht keine Verpflichtung, seine Rechte wahrzunehmen. Es sei einem Käufer selbst überlassen, ob er mangelhafte Ware einfach behalten oder den Verkäufer zur Nachbesserung oder Nacherfüllung auffordern wolle. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben führten vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

LG Bonn, Urteil vom 24.06.2014, Az. 8 S 23/13


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