Keine Löschung einer negativen eBay-Bewertung im Eilverfahren
Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 11.03.11 unter dem Az. I-15 W 14/11 entschieden, dass für die Löschung einer negativen Bewertung auf der Auktionsplattform eBay nicht unbedingt ein Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren besteht. Das gelte zumindest dann nicht, wenn der Bewertete Gelegenheit hatte und diese auch genutzt hat, eine Gegendarstellung unter die Bewertung zu schreiben. Im vorliegenden Fall enthielt die Bewertung sogar einen wahren Kern und war von verschiedenen positiven Bewertungen umgeben.
Die Verkäuferin W, die bei dem Internet-Auktionhaus A registriert ist, hat mit der Antragsgegnerin S einen Vertrag über den Kauf eines Monitors geschlossen. Dieser wurde nach dem Erhalt des Geldes versandt. Die S machte von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und hat den Monitor an die Verkäuferin W zurückgeschickt. Dort wurde festgestellt, dass der Monitor beschädigt war, da er nach Ansicht der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß verpackt war. Der Antragsgegnerin wurde dies mitgeteilt und eine Erstattung des Kaufpreises unter Hinweis auf die unzureichende Verpackung verweigert.
Die Antragsgegnerin S gab daraufhin auf der Plattform A folgende Bewertung ab:
"Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalte, ich aber nie mein geld!!!!"
Die Verkäuferin W stellte eine Antwort ein:
"Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang".
Außerdem forderte sie die Antragsgegnerin auf, die Bewertung zu löschen und hat beantragt, es der S im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im Internet die Bewertung vorzunehmen wie es geschehen ist.
Das Landgericht wies den Antrag zurück und führte aus, es fehle am Verfügungsgrund, weil die Antragstellerin ihr Recht schon selbst ausreichend gewahrt habe, da sie eine Antwort unter die Bewertung geschrieben habe. Sie habe klargestellt, dass die Erstattung des Geldes zu Recht nicht erfolgt sei. Auch die sonstige Korrespondenz sei nachlesbar gewesen.
Dagegen wendet sich W mit ihrer Beschwerde und führt aus, sie habe notgedrungen Stellung genommen, jedoch nur mit kurzem Hinweis. Sie habe wegen der Bewertung Umsatzeinbußen verzeichnen können. Ob potenzielle Kunden die "mich-Seite" lesen würden, müsse bezweifelt werden. Kunden nähmen vor allem negative Bewertungen wahr und hielten dann vom Kauf Abstand. Die Möglichkeit zur Antwort könne nicht bedeuten, dass Verkäufer gegen negative Bewertungen keinen Schutz beanspruchen könnten.
Es genüge eine geringe Zahl negativer Bewertungen, um den Nutzeraccount zu sperren. Der Kommentar "Finger weg" stünde auch in ungünstigem Verhältnis zu ihrem sachlichen Kommentar.
Doch auch vor dem OLG hat der Antrag keinen Erfolg. Es könne dahinstehen, ob es an einem Verfügungsanspruch fehle, da die Äußerungen weder unwahre Tatsachenbehauptungen noch Werturteile im Sinne einer Schmähkritik seien. Die Aussage "hat seine ware zurückerhalte, ich aber nie mein geld" sei nicht einmal unwahr. Es lasse sich nicht feststellen, ob sie gleichwohl eine unzutreffende Vorstellung hervorrufe, den gezahlten Kaufpreis unrechtmäßig nicht zurückerhalten zu haben.
Bei der Bemerkung "Finger weg" handele es sich auch nicht um Schmähkritik. Eine reine Diffamierung des Verkäufers sei nicht festzustellen.
In jedem Fall fehle es am Verfügungsgrund. Dieser bestehe in der objektiven Besorgnis, dass durch Nichteingreifen des Gerichts die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder stark erschwert sein könnte und daher ein Zuwarten nicht hinnehmbar sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin sei daher auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.11, Az. I-15 W 14/11