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Keine grundlose Rücknahme eines Angebots bei eBay

AG Hamm, Urteil vom 14.09.2011, Az. 17 C 157/11


Keine grundlose Rücknahme eines Angebots bei eBay

Eine eBay-Auktion kann ohne Folgen bereits vor Ablauf des Auktionszeitraums beendet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist und die Restlaufzeit mindestens 12 Stunden beträgt. Liegt die Restlaufzeit unter 12 Stunden oder kann kein sachlicher Grund zur Beendigung glaubhaft gemacht werden, so ist die Sache an den zum Zeitpunkt der Beendigung Höchstbietenden gegen Zahlung des Preises herauszugeben. Das hat das Amtsgericht Hamm entschieden (AG Hamm, Urteil vom 14.09.2011, Az. 17 C 157/11).

Relevante Normen: §§ 145, 433 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Im Verfahren ging es um einen Autokauf, der über eBay abgewickelt werden sollte. Der Beklagte bot seinen gebrauchten VW Golf zum Kauf durch Auktion an. Nachdem die Auktion bereits angelaufen war und zahlreiche Personen auf den Wagen geboten hatten, beendete der Beklagte allerdings die Auktion. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Restlaufzeit der Auktion weniger als 12 Stunden. Als Grund gab der Beklagte an, sich kurzfristig dazu entschlossen zu haben, das Auto doch nicht mehr verkaufen zu wollen.

Als die Auktion beendet wurde war der Kläger Höchstbietender. Er war deshalb der Ansicht, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Lieferung des Autos gegen Zahlung des Kaufpreises zu haben. Er forderte diesen Anspruch zunächst selbständig ein, indem der Kontakt mit dem Beklagten aufnahm. Nachdem dieser hierauf nicht reagierte, trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte Schadensersatz. Hiergegen erhob der Beklagte den Einwand, er sei zur Beendigung des Angebots jederzeit berechtigt gewesen, weswegen dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zustehe. Schließlich sei es wegen des Abbruchs der Auktion niemals zum Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Kläger gekommen.

Beendigung einer Auktion nur beim Vorliegen von Sachgründen möglich – Auszug aus der Urteilsbegründung
Das örtlich und schlich zuständige Amtsgericht Hamm folgte der Argumentation des Klägers. Die Klage wurde als zulässig und begründet angesehen, sodass ihr in vollem Umfang stattgegeben werden konnte. Der Beklagte wurde antragsgemäß dazu verurteilt, Schadensersatz zu leisten, weil er in schuldhafter Weise seiner Verpflichtung aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag nicht nachgekommen ist.

Zur Begründung wiesen die Richterinnen und Richter zunächst auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay hin. Diese legen fest, dass ein Verkäufer sein Angebot zurückziehen kann. Dies gilt auch dann, wenn bereits Kaufangebote vorliegen. Allerdings, so ergibt sich ebenfalls aus den AGB, ist dies nur dann gestattet, wenn die Restlaufzeit der Auktion 12 Stunden übersteigt, ein Beendigungsgrund vorliegt und die Beendigung auch technisch umsetzbar ist. Diese drei Voraussetzungen müssen kumultativ (also gleichzeitig) erfüllt sein, damit ein folgenloser Abbruch einer Auktion zulässig ist.

Aus den AGB von eBay leitete die zuständige Zivilkammer eine Verpflichtung des Auktionsstarters ab, den Gegenstand an den Höchstbietenden zu verkaufen, wenn die Auktion zu einem Zeitpunkt abgebrochen wird, in dem die Restlaufzeit weniger als 12 Stunden betragen hat. Da dies hier der Fall war habe zunächst eine Verpflichtung des Beklagten bestanden, dem Kläger das Auto gegen Kaufpreiszahlung zu liefern. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam konnte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (vgl. § 323 BGB), weswegen sich die Leistungspflicht des Beklagten in eine Schadensersatzpflicht gewandelt hat, so das Gericht.

Kommentar und Bewertung des Urteils
Der Fall wirft spannende Fragen auf, zu denen vorher noch nicht gerichtlich Stellung genommen wurde. Positiv ist zu bewerten, dass das Gericht auf die AGB von eBay verweist. Denn diese sollte jeder kennen, der auf eBay aktiv ist.
Für die Praxis ergibt sich damit folgendes:

Eine bereits angelaufene eBay-Auktion kann beendet werden, wenn

    ein Beendigungsgrund vorliegt,
    die Beendigung technisch umsetzbar ist und
    die Restlaufzeit der Auktion mindestens 12 Std. beträgt

AG Hamm, Urteil vom 14.09.2011, Az. 17 C 157/11


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