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Kein Eilrechtsschutz gegen negative eBay-Bewertung

Löschungsverlangen bei negativer eBay-Bewertung im einstweiligen Rechtsschutz


Kein Eilrechtsschutz gegen negative eBay-Bewertung

Das OLG Düsseldorf hat durch Beschluss entschieden, dass ein Internetauktionshausnutzer, der für die Durchführung einer Auktion mit einer negativen Bewertung gekennzeichnet wurde, den Negativeintrag nicht löschen darf, wenn er bereits auf den Inhalt der Bewertung reagiert hat.

In der Sache hatte die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom LG Düsseldorf vom 20. Januar 2011 eingelegt. Die Beschwerdeinstanz wies jedoch den Verdacht der Dringlichkeit zurück. Es sei der Beschwerdeführerin insofern zuzumuten, den Entschluss in der Hauptsache abzuwarten.

Das Bewertungssystem von Online-Auktionshäusern ist darauf angelegt, dass der Nutzer seine subjektive Meinung zu dem Ablauf eines Rechtsgeschäfts äußern darf. Dass eine negative Bewertung in der Regel nicht dem Sinn des Beurteilten entsprechen wird, ist naturgemäß anzunehmen. Allerdings kann der Betroffene seine Rechte insbesondere dadurch waren, dass er mit einer Erklärung auf die negative Beurteilung reagiert.

In dem konkreten Rechtsstreit war die Antragstellerin bei einem Auktionshaus als gewerbliche Verkäuferin angemeldet. Sie und die Antragsgegnerin vereinbarten am 7. November 2010 den Kauf über einen Monitor. Als Kaufpreis wurden 144,90 € vereinbart. Nachdem der Monitor bei der Antragsgegnerin angekommen war, machte sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, da der Monitor infolge des Versands beschädigt worden war. Daher schickte sie das Gerät an die Verkäuferin zurück, und forderte die Antragstellerin auf, den Kaufpreis zu erstatten. Dieser Bitte kam die Verkäuferin nicht nach, so dass die Antragsgegnerin am 21. Dezember 2010 eine negative Bewertung verfasste ("Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalte, ich aber nie mein geld!!!!"). auf diese Mitteilung reagierte die Antragstellerin noch am selben Tag ("Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang"). Im Anschluss forderte sie die Antragsgegnerin mehrfach auf, die Bewertung zu löschen. Da die Käuferin Ihrer Bitte jedoch ist nachgekommen ist, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die von der Käuferin aufgestellte Bewertung.

Der Antrag wurde vom LG Düsseldorf mit der Begründung zurückgewiesen, dass es bereits an einem Verfügungsgrund fehle. Dies gehe daraus hervor, dass die Antragstellerin auf die negative Bewertung reagieren konnte und letztendlich auch reagiert hat. Dies sei für die Wahrung ihrer Rechte ausreichend. Durch ihre Antwort habe sie unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie die Rückzahlung des Kaufpreises deswegen verweigert hat, weil der Monitor von der Antragsgegnerin durch Fahrlässigkeit beschädigt wurde. Ebenso verweist sie auf ihre "mich Seite", worüber Dritten Einblick in die Korrespondenz zwischen ihr und der Antragsgegnerin vermittelt wurde.

Da sich die Antragstellerin mit dem Beschluss des LG Düsseldorf nicht zufrieden geben wollte, wandte sie sich dagegen mit der sofortigen Beschwerde. Anlass für diese Beschwerde seien deutliche Umsatzeinbußen gewesen. Diese führe sie auf die negative Bewertung der Antragsgegnerin zurück. Ebenso bezweifle sie, dass sich der Kunde vor dem Kauf intensiv mit ihrer "mich Seite" auseinandersetzen würde, insbesondere weil das negative Urteil über sie im Raum stehe.

Die sofortige Beschwerde wurde vom OLG Düsseldorf schon deswegen abgelehnt, weil die von der Antragsgegnerin getroffene Aussage im Kern nicht unwahr sei. Ebenso sei die Aussage "Finger weg" zwar ein Werturteil. Dies würde allerdings die Grenze zur verbotenen Schmähkritik nicht übertreffen. An die Schmähkritik sei schon aufgrund der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Diffamierung sei im konkreten Fall daher nicht anzunehmen. Ferner habe die Antragsgegnerin den defekten Monitor an die Antragstellerin zurückgesendet, ohne den Kaufpreis zurückerhalten zu haben. Dazu sei die Antragstellerin auch offenkundig nicht berechtigt gewesen. Letztendlich fehle es auch an einem Verfügungsgrund, da es keinen Hinweis darauf gebe, dass die Rechte der Antragstellerin vereitelt oder erschwert werden würden.

Aus dem Beschluss ist weiterhin abzuleiten, dass Käufer und Verkäufer sich bei ihrer Anmeldung auch mit den AGB des Auktionshauses einverstanden erklären. Dies sieht im Regelfall ein Bewertungssystem vor, dass es anderen potentiellen Käufern ermöglichen soll, sich vorab ein Bild von dem Verkäufer zu verschaffen. Im Rahmen dieses Systems muss es daher auch möglich sein, negative Erfahrungen zu äußern, insofern diese der Wahrheit entsprechen und keinen beleidigenden Charakter haben. Denn beides würde dem Informationsgehalt der Aussage zuwiderlaufen und die Rechte des Bewerteten verletzen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2011, Az. I-15 W 14/11


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