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Kein Anspruch auf Herausgabe eines Mobiltelefons

Kein Anspruch auf Herausgabe eines Mobiltelefons bei eBay wegen Angebotsrücknahme


Kein Anspruch auf Herausgabe eines Mobiltelefons

Mit seinem Urteil vom 7. Juni 2013 hat das Amtsgericht (AG) Krefeld die Klage auf Herausgabe eines Mobiltelefons abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 

Der Sachverhalt hat sich wie folgt abgespielt:

Der Kläger hatte ein Handy am 20.6.2012 per eBay bestellt, das Mobiltelefon aber nicht erhalten, denn der Beklagte ist vom Angebot vorzeitig zurückgetreten. Daraufhin wurde mit der Klage bezweckt, das Mobiltelefon ausgehändigt zu bekommen. Die Klage wurde jedoch als unbegründet abgewiesen. 

Das Amtsgericht hat im Urteil wie folgt argumentiert:

Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf das Handy, denn es ist nicht zu einem Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten gekommen. Auch wenn der Beklagte das Mobiltelefon per eBay am 18.6.2012 zum Verkauf angeboten hatte, konnte er dieses Angebot vorzeitig beenden. Die Angebotsrücknahme ist in § 10 Abs. 1 Satz 5 der AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) von eBay geregelt. Entscheidend ist, dass nicht nur der Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch die erläuternden Hinweise. Denn dort wird als mögliche Beendigung auch genannt, dass vom Angebot zurückgetreten werden kann, wenn der Artikel nicht mehr zur Verfügung stehen sollte, wie es bei einer Beschädigung oder einem Verlorengehen der Fall ist. 

Insofern war der Beklagte berechtigt, das Angebot zu beendigen, weil nach seinen Ausführungen das fragliche Handy beschädigt worden war. Von diesem Sachverhalt ist das Gericht ausgegangen, denn ein Zeuge hatte erklärt, das Handy sei dem Beklagten beim Putzen der Wohnung auf den Boden gefallen und zerbrochen. Weil das Mobiltelefon beschädigt war hatte der Beklagte sich deshalb dafür entschieden, vorzeitig die Aktion zu beenden. Für das Amtsgericht gab es keine Zweifel daran, dass diese Aussage richtig ist. Auch wenn es sich bei dem Zeugen um einen Mitbewohner gehandelt hatte, der zum damaligen Zeitpunkt in einer Wohngemeinschaft mit dem Beklagten lebte, lässt dies dennoch nicht zu, dass die Aussage als nicht glaubwürdig angesehen wird. Die vom Kläger gemachten Zweifel wurden vom Amtsgericht nicht geteilt. 

Auch gibt es keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes, weil auch dieser Hilfsantrag - sollte er vom Kläger noch gestellt werden - nicht begründet wäre. Weil kein Vertrag bestanden hatte, kann der Kläger auch keinen Schadensersatz verlangen. Weil der Hauptanspruch nicht als rechtens anerkannt wurde, bestehen auch keine Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Zinsen und Rechtsverfolgungskosten, die vorgerichtlich waren. 

Der Streitwert wurde auf 300 Euro festgelegt. 

AG Krefeld, Urteil vom 07.06.2013, Az. 5 C 352/12


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