Jugendgefährdende Medien bei eBay
In der Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen die Internet-Auktionsbörse eBay auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn dort Medien angeboten werden, die als jugendgefährdend eingestuft sind. Das Gericht hat hierbei die Grundsätze seiner Rechtsprechung zur Störerhaftung im Markenrecht auch für das Wettbewerbsrecht angewendet.
Die Hintergründe der Entscheidung
Über die Online-Auktionsplattform eBay hatte ein Nutzer mehrere jugendgefährdende Videospiele zur Versteigerung angeboten. Der Kläger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, informierte eBay darüber, woraufhin die Angebote umgehend von der Plattform entfernt wurden. Doch bereits zuvor war eBay über ähnliche Angebote informiert worden, die gegen die Jugendschutzvorschriften verstießen und ebenso gelöscht worden sind. Der Kläger ging gerichtlich mit einer Unterlassungsklage gegen die Plattform vor, da er in den Nutzerangeboten von indizierten jugendgefährdenden Medien ein wettbewerbswidriges Verhalten von eBay sah. Während das Landgericht und das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hatten, weil sie eBay generell für haftungsprivilegiert hielten, hatte die Revision beim Bundesgerichtshof Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Nach dem Urteil des Gerichts ist hier entscheidend, dass eBay die ernsthafte Gefahr geschaffen hat, dass die Auktionsplattform von Nutzern zur Versteigerung von jugendgefährdenden Medien missbraucht wird. Ein Verstoß gegen das Verbot des Versandhandels mit indizierten Medien widerspricht dem Wettbewerbsrecht, denn es werden hierbei Interessen der in besonderem Maße schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher beeinträchtigt, die auch den Schutz des Wettbewerbsrechts genießen. Aus diesem Grund muss die Beklagte nicht nur jugendgefährdende Angebote unverzüglich sperren, sobald sie von diesen Kenntnis erlangt hat. Es trifft sie auch die Pflicht, für die Zukunft zu vermeiden, dass weitere Rechtsverstöße eintreten, indem sie beispielsweise einen Filter einsetzt oder denjenigen Anbieter genau prüft, der indizierte Werke bereits angeboten hat.
Allerdings gilt bei den Prüfungspflichten, dass sie dem Plattformbetreiber auch zumutbar sein sollen. Maßnahmen, deren Nutzen außer Verhältnis zu den Gewinnmöglichkeiten des Unternehmens stehen, müssen nicht getroffen werden. Wenn durch technische oder andere Vorkehrungen wie ein Altersverifikationssystem gesichert werden kann, dass ein Versand an Minderjährige ausgeschlossen ist, besteht keine Verpflichtung zur generellen Sperrung der Auktion von jugendgefährdenden indizierten Medien. Eine Prüfung, ob das Verifikationssystem des Anbieters seinen Zweck erfüllt, ist aber für den Plattformbetreiber zumutbar, wenn er schon eine solche Gefahrenquelle für Rechtsverletzungen eröffnet.
BGH, Urteil vom 12.7. 2007, Az. I ZR 18/04