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Höchstbietender kann bei Abbruch einer Internetauktion leer ausgehen


Höchstbietender kann bei Abbruch einer Internetauktion leer ausgehen

Wird eine Internetauktion vorzeitig abgebrochen, erwirbt der bis dahin Höchstbietende nicht automatisch das Versteigerungsobjekt. Liegt nämlich das höchste Gebot zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs noch unter dem Mindestgebot, kommt kein Kaufvertrag zustande. So entschied das Amtsgericht Neuwied in einem Fall, in dem es um ein Motorrad ging (AG Neuwied, Urteil vom 8. Juli 2013, Az. 42 C 430/13).

Das Motorrad stand auf der Internet-Auktionsplattform “eBay” zur Versteigerung. Das Angebot war mit einem Mindestpreis versehen. Als der Anbieter die Auktion abbrechen ließ, lag das höchste Gebot bei 610 Euro. Der Mindestpreis war damit noch nicht erreicht. Der Höchstbietende nahm danach Kontakt zum Anbieter auf und verlangte die Übereignung des Motorrads, da er dies seiner Meinung nach erworben hatte. In der Folge kündigte der Höchstbietende an, Schadensersatz in Höhe von mindestens 1600 Euro zu fordern, falls er das Motorrad nicht bekomme.

Der Anbieter reichte daraufhin Klage gegen den Höchstbietenden ein. Mit seiner Klage wollte er gerichtlich feststellen lassen, dass der Beklagte keine Ansprüche auf Übereignung des Motorrads oder auf Schadensersatz habe. Zudem wollte er die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzt bekommen.

Das Amtsgericht Neuwied bewertete den Feststellungsantrag als begründet. Der Beklagte habe aus dem betreffenden Auktionsangebot keine Ansprüche gegenüber dem Kläger. Da nach Ansicht des Gerichts kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, existiert weder ein Anspruch auf Übergabe noch ein Schadensersatzanspruch. Anbieter und Bieter hätten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von “eBay” akzeptiert, sodass diese bei der Auslegung der Willenserklärungen heranzuziehen seien. Entscheidend sei, dass bei Auktionsabbruch das vom Kläger festgelegte Mindestgebot nicht erreicht war. Der Beklagte könne demnach die Willenserklärung des Klägers nicht so verstehen, dass er das Motorrad verkaufen wollte, noch bevor der Mindestpreis erreicht war. Somit ist nach Ansicht des Gerichts kein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB zustande gekommen. 

Einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger allerdings nicht. Das Gericht erkannte keine Notwendigkeit für den Kläger, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal der Beklagte seine Ansprüche ohne rechtliche Vertretung gestellt hatte. Weder hatte er ein konkretes Zahlungsbegehren formuliert noch Fristen gesetzt. 

AG Neuwied, Urteil vom 8. Juli 2013, Az. 42 C 430/13 


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