Haftung für Angebotsangaben bei eBay
Das Landgericht (LG) in Karlsruhe, äußerte sich mit seinem Urteil vom 09.08.2013 unter dem Aktenzeichen 9 S 391/12 zum Thema Haftung der Anbieter von Goldwaren für die Richtigkeit ihrer Angaben.
In dem verhandelten Fall stritten die Parteien über die Angaben zur Beschaffenheit von Goldwaren, die auf der Auktionsplattform eBay angeboten wurden. Konkret ging es um ein vergoldetes Armband, das für 500 Euro ersteigert worden ist. Es war unter der Rubrik "Edelmetall: Gold"/"massives goldenes Armband", Goldanteil "750er/18 kt" eingestellt worden. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass das Armband aus einer Messinglegierung mit Goldauflage bestand. Es kam zur Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Im Weiteren sieht das Gericht von einer Darstellung des Sachverhalts ab und nimmt auf die Begründungen der Vorinstanz Bezug. Der Beklagte sei demnach wirksam vom Vertrag zurückgetreten, weil das Armband nicht die Beschaffenheit von massivem Gold hatte, obwohl das so vereinbart war. Auf Widerklage des Beklagten wurde diesem ein Schadensersatz von rund 1600 Euro zugesprochen. Dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und demjenigen für ein Armband, das die erforderliche Beschaffenheit gehabt hätte. Hiergegen legt die Klägerin Berufung ein und verfolgt ihren Klageantrag weiter. Es ergebe sich aus der Beschreibung des Artikels bei eBay, dass ein massives goldenes Armband, jedoch kein Armband aus Massivgold angeboten worden sei. Es sei hierbei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, als Laie die Qualität gar nicht habe einschätzen können und sich lediglich am Stempel orientiert habe. Der Beklagte habe somit keine Berechtigung zum Rücktritt und es stehe ihm auch kein Schadensersatz zu. Auch habe er nicht bewiesen, dass er den Artikel zum von ihm genannten Preis hätte verkaufen können. Die Klägerin könne vielmehr selbst einen Schadensersatz geltend machen, da das Armband beschädigt zurückgesandt worden sei.
Der Beklagte wendet hiergegen ein, dass sich die Klägerin nicht mit dem Einwand des Nichtwissens von ihrer Haftung befreien kann. Er habe unabhängig von ihrem Kenntnisstand von einem Armband aus Gold ausgehen dürfen. Umso mehr gelte dies, da bei Goldwaren ein besonderer Vertrauensschutz hinsichtlich der Angabe des Feingehalts herrscht.
Der Gegenanspruch auf Schadensersatz sei im Übrigen unsubstantiiert.
Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Klägerin bewusst täuschen wollte, dennoch sei sie an die Artikelbeschreibung gebunden, anhand der tatsächlich ein Armband aus Massivgold erwartet werden konnte (nicht musste). Dies gelte umso mehr, als die Klägerin das Stück in der Kategorie "Gold" eingestellt hatte. Auch die weiteren Kategorien (18 Karat, 750er Gold) lassen keinen anderen Schluss zu. Gemäß den Bestimmungen des Feingehaltsgesetzes (§ 7 S. 1 FeinGehG) ergibt sich eine Garantiehaftung der Verkäuferin für die Richtigkeit der gemachten Angaben bezüglich des Feingehalts. Dieser Gehalt dürfe nach § 8 I FeinGehG überhaupt nicht angegeben werden, wenn die Waren mit anderen metallischen Stoffen "gestreckt" bzw. gefüllt sind. In § 9 I Nr. 4 FeinGehG ist dies ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit genannt. Die Vorschriften dienen dem Vertrauensschutz. Lediglich vergoldete Ware hätte in dieser Form nicht angeboten werden dürfen.
Eine Revision ist nicht zugelassen.
LG Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2013, Aktenzeichen 9 S 391/12