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Gebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsangabe bei eBay-Angebot

KG Berlin, Urteil vom 17.06.2011, Az. 7 U 179/10


Gebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsangabe bei eBay-Angebot

Mit der Freischaltung einer Auktion erklärt der Anbieter vorweg die Annahme des Höchstgebots und legt die Vertragsbedingungen fest. Zu diesen Bedingungen gehören die Angaben über die Beschaffenheit des Verkaufsgegenstandes. Wenn (durch die Abgabe des Höchstgebots) ein Kaufvertrag zustande kommt, werden die Bedingungen Vertragsbestandteil. Folglich sind die Beschaffenheitsangaben für den Verkäufer bindend – sie haben nicht bloß Werbecharakter.

Der Anbieter kann sich von seiner Haftung für die Beschaffenheitsangaben auch nicht durch einen Gewährleistungsausschluss befreien. Macht er wissentlich oder ins Blaue hinein Falschangaben zu einer für den Käufer wesentlichen Eigenschaft des Artikels, handelt er arglistig. Arglistige Täuschung berechtigt den Käufer jedoch zum Vertragsrücktritt. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 17. Juni 2011 (Az. 7 U 179/10) entschieden.

Sachverhalt
Der Kläger ersteigerte auf eBay einen Gebrauchtwagen. In der Auktionsbeschreibung erklärte der Verkäufer, ein Taxiunternehmer, das Auto sei scheckheftgepflegt. Außerdem behauptete er, es sei eine "professionelle" Änderung der Motorisierung und der Einbau einer "qualitativ hochwertigen Autogasanlage" vorgenommen worden. Bei der Übergabe unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag, der diese Eigenschaften nicht mehr erwähnte, dafür aber einen Haftungsausschluss enthielt. Der Kläger verzichtete bei der Übergabe auf eine Prüfung des Scheckhefts.

Danach kam es, wie es kommen musste: Das Fahrzeug war weder scheckheftgepflegt, noch war der Austausch des Motors professionell durchgeführt worden. Der Einbau der Autogasanlage stellte sich ebenfalls als Pfusch heraus. Der Kläger trat vom Kaufvertrag zurück. Da der Verkäufer die Rückabwicklung verweigerte, kam es zum Prozess.

Der beklagte Verkäufer stellte sich auf den Standpunkt, die Beschaffenheitsangaben in der Auktionsbeschreibung hätten nur werbenden Charakter. Außerdem sei durch den schriftlichen Kaufvertrag die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen worden.

Damit drang er nicht durch. Das Landgericht Berlin stellte fest, dass der Vertragsrücktritt zu recht erfolgte. Das Kammergericht bestätigte dieses Urteil.

Urteilsbegründung
Nach Auffassung des Kammergerichts hat die Angebotsbeschreibung einer eBay-Auktion nicht bloß Werbecharakter. Vielmehr sei ein eBay-Angebot eine verbindliche Willenserklärung des Verkäufers, die sowohl die Vertragsbedingungen als auch eine vorweggenommene Annahme des Höchstgebotes enthalte. Mit Abgabe des Höchstgebotes komme daher ein Kaufvertrag zu den Bedingungen zustande, die der Verkäufer in der Auktionsbeschreibung veröffentlicht habe. Enthalte die Beschreibung eine Aussage zur Beschaffenheit des Auktionsgegenstandes, werde diese Vertragsbestandteil und stelle eine Vereinbarung zwischen den Parteien dar.

Vorliegend wurde die Beschaffenheitsvereinbarung nach Überzeugung des Gerichts durch den nachträglich geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag weder aufgehoben noch abgeändert. Ein Gewährleistungsausschluss, der im gleichen Vertrag festgehalten sei wie die Beschaffenheitsvereinbarung, betreffe diese nicht. Dasselbe gelte im Streitfall, in dem der Ausschluss der Sachmängelhaftung in einem späteren Vertrag vereinbart worden sei. Für einen übereinstimmenden Parteiwillen, die zugesicherten Eigenschaften des Fahrzeugs von der Haftung auszuschließen, sehen die Richter keinen Anhaltspunkt.

Ohnehin könne sich der Beklagte nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, weil er den Kläger über das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit arglistig getäuscht habe. Der Beklagte habe wissen müssen, dass er sein Fahrzeug nicht regelmäßig durch eine Fachwerkstatt warten ließ. Auch habe er nicht dargelegt, wie er zu der (durch ein Sachverständigengutachten widerlegten) Annahme gekommen sei, der Motorenaustausch sei "professionell" durchgeführt worden. Bei beiden Angaben handle es sich vielmehr um offensichtlich falsche Behauptungen ins Blaue hinein. Und wer ins Blaue hinein unrichtige Angaben mache in Fragen, die für den Vertragspartner erkennbar wesentliche Bedeutung hätten, handle arglistig. Dass der Kläger das Scheckheft nicht sofort überprüft habe, heiße nicht, dass die Frage der Scheckheftpflege für ihn keine wesentliche Bedeutung hatte. Zumal er auf die Angaben des Beklagten habe vertrauen dürfen.

KG Berlin, Urteil vom 17.06.2011, Az. 7 U 179/10


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