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OLG Celle, Urteil vom 28. 12. 2011, Az. 3 U 173/11


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Einen interessanten Fall, der vor allem zivilprozessrechtliche Fragen zum Gegenstand hatte, entschied das OLG Celle. Konkret ging es um eine Klage, die wegen derselben Kapitalanlage bereits zum zweiten Mal eingereicht wurde (OLG Celle, Urteil vom 28. 12. 2011, Az. 3 U 173/11).
 
Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Der Kläger erwarb von der Beklagten eine Beteiligung an einem Immobilienfonds. Diese wurde nach einem intensiven Beratungsgespräch, welches von einem Mitarbeiter der Beklagten geleitet wurde, im September des Jahres 1994 abgeschlossen und betrug insgesamt 100.000 DM. Aus steuerrechtlichen Gründen wurde die Beteiligung des Klägers über einen mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag finanziert. Im Verlauf der Jahre entwickelte sich der Immobilienfonds allerdings nicht so gut wie prognostiziert. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung stand er sogar vor einer Liquidation.

Die durch den Fonds erwarteten Ausschüttungen waren bereits in den Jahren 1999 und 2000 ausgeblieben, weswegen der Kläger kurz darauf gerichtlich Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Bank geltend machte. Seine Klage vom April des Jahres 2001 begründete er damit, dass es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen habe, ihn darauf hinzuweisen, dass der Immobilienfonds nicht notwendigerweise mit einem Darlehen hätte finanziert worden müssen. Überdies sei die Kapitalanlage in Anbetracht seines damaligen Einkommens als steuerrechtliches Investment nicht geeignet gewesen. Zudem sei aufgrund der Finanzierung in Form eines Darlehens ohnehin von vornherein nur mit einer unterdurchschnittlichen Rentabilität zu rechnen gewesen.

Das damals zuständige Landgericht wies die Klage als zulässig aber unbegründet ab. Es fehle an einer Verletzung der die Bank treffenden Beratungspflichten. Neun Jahre später, im Oktober des Jahres 2010, reichte der Kläger die hier vorliegende Klage gegen die Bank beim zuständigen Landgericht ein. Im Zeitpunkt der erneuten Klageeinreichung hatte das erste Urteil des Landgerichts aus dem Jahr 2001 bereits Rechtskraft erlangt. Die zweite Klage wurde damit begründet, dass die Beklagte für den Vertrieb der Beteiligung eine Rückvergütung von der Emittentin erhalten habe, worüber er nicht aufgeklärt worden sei. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab und verwies zur Begründung auf die entgegenstehende Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2001. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts legte der Kläger nun Berufung zum Oberlandesgericht Celle ein, sodass dieses über die Zulässigkeit und Begründetheit zu entscheiden hatte.
 
Auszug aus den Gründen
Das OLG Celle erachtete die Klage als zulässig. Zur Begründung führten die Oberlandesrichterinnen und Oberlandesrichter aus, das Landgericht habe im Jahr 2001 nicht über die in der erneuten Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers entschieden, da damals nichts in Bezug auf das Verschweigen der Rückvergütungen vorgetragen wurde.

Nach Ansicht des OLG bezeichnet nicht der Terminus des Streitgegenstandes den materiell-rechtlichen Anspruch, der einer Klage zugrunde liegt, sondern der von beiden Parteien im Verlaufe des Verfahrens vorgetragene Lebenssachverhalt. Teil des Lebenssachverhalts sind alle Umstände, die zum vorgetragenen Tatsachenkomplex gehören, so das OLG Celle. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe seien die Streitgegenstände der im Jahr 2001 erhobenen Klage und der aktuellen Klage aus dem Jahr 2010 nicht vollständig übereinstimmend.

Schließlich sei Grundlage der Klage aus dem Jahr 2001 eine Falschberatung durch die Bank gewesen. Für die Entscheidung des damaligen Verfahrens war die die Frage, ob die Beklagte den Kläger über etwaige Rückvergütungen hätte aufklären müssen, nicht von Relevanz gewesen. Diese Frage stellte sich erst jetzt, weil im damaligen Prozess kein derartiger Vortrag durch die Parteien abgegeben wurde. Im Ergebnis sei die Klage deshalb zulässig.

Die Begründetheit der Klage ergibt sich – so die Richterinnen und Richter des OLG – aus der Tatsache, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag wirksam zustande gekommen war, aus welchem die Beklagte nach den Grundsätzen langjähriger Rechtsprechung verpflichtet war, den Kläger über erhaltene Rückvergütungen zu informieren. Dies sei vorliegend allerdings nicht geschehen, sodass eine Pflichtverletzung der Bank anzunehmen sei.

OLG Celle, Urteil vom 28. 12. 2011, Az. 3 U 173/11


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