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eBay: Bindung an "Sofort-Kaufen-Angebot"

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2012, Az. 23 C 0317/12


eBay: Bindung an "Sofort-Kaufen-Angebot"

Ein Evergreen der Rechtsstreitigkeiten um eBay ist die Zulässigkeit von Anfechtungen bereits gelaufener Auktionen. In die Reihe der hierzu ergangenen Rechtsprechung lässt sich auch ein Urteil des Amtsgerichts Bremen aus dem Jahr 2010 einordnen (AG Bremen, Urteil vom 05.12.2012, Az. 23 C 0317/12). Generell wird in der Rechtsprechung die Zulässigkeit von Anfechtungen auch nach bereits abgelaufenen Auktionen bejaht, sofern die gesetzlich niedergelegten Voraussetzungen an eine Anfechtung vorliegen. Diese sind jedoch recht eng und konnten im vorliegenden Fall nicht angenommen werden.

Leitsätze der Redaktion
1. Unterliegt ein Verkäufer beim Einstellen seines Angebots auf eBay einem Irrtum der in § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichneten Art, namentlich einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum, so berechtigt ihn dieser Umstand zur unverzüglichen Anfechtung eines abgeschlossenen Kaufvertrages (vgl. § 121 Abs. 1 BGB).

2. Vergisst es der Verkäufer ein Mindestangebot anzugeben, so stellt dies keinen Anfechtungsgrund nach § 119 BGB dar.

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Der Beklagte hatte auf eBay ein funktionsfähiges iPhone 3G zum Verkauf eingestellt. Anstelle des Auktionsverfahrens entschied er sich, das iPhone durch die sogenannte „Sofort-Kauf-Option“ zu verkaufen. Als Startpreis wurde 1 € festgesetzt. Der Kläger nahm dieses Angebot als erster an. Er verlangte deshalb vom Beklagten die Lieferung des Mobiltelefons gegen Zahlung von 1 €. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war wandte sich der Kläger an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Bremen. Er verlangte hier die Leistung von Schadensersatz für das Handy, welches der Beklagte zwischenzeitlich in einer anderen Auktion zum Preis von 215 € verkauft hatte. Streitig war hier also, ob die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen hatten. Hiergegen erhob der Beklagte den Einwand, er habe vergessen einen Startpreis anzugeben.

Auszug aus den Gründen
Das Amtsgericht schloss sich der Ansicht des Klägers an. Der Beklagte wurde deshalb zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 215 € verurteilt.

Nach Ansicht des zuständigen Richters hatten die beiden Parteien einen Kaufvertrag abgeschlossen. Dessen Wirksamkeit konnte durch das Vorbringen des Beklagten, er habe vergessen ein Mindestangebot einzustellen, nicht in Frage gestellt werden, so das Gericht.

Die einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay erlauben den Abbruch einer bereits angelaufenen Auktion nur unter engen Voraussetzungen. Ein Artikel darf nur dann widerrufen werden, wenn den Verkäufer bzw. Einstellende keine Schuld trifft. So etwa wenn der Kaufgegenstand gestohlen wurde. Einen solchen Umstand gab die Faktenlage im vorliegenden Fall allerdings nicht her.

Für das Gericht war deshalb maßgeblich, ob der Beklagte den mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag wirksam anfechten konnte. Dann wäre der Vertrag von Anfang an (d. h. mit Wirkung für die Vergangenheit) unwirksam geworden. Die Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts finden sich im Gesetz. Die §§ 119 ff. BGB lassen einen Rücktritt vom Vertrag etwa dann zu, wenn eine Partei einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum unterlag (§ 119 Abs. 1 BGB) oder aber arglistig getäuscht oder bedroht wurde (§ 123 Abs. 1 BGB). Vorliegend war lediglich ein Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB in Betracht gekommen.

Ein solcher konnte allerdings aufgrund des Vorbringens des Beklagten nicht bejaht werden, so das Gericht. Der Beklagte sagte aus, zwanzig Minuten nach Einstellen des Angebots bemerkt zu haben, dass er kein Mindestangebot abgegeben hatte. Dieser Fall ist aber nicht von § 119 BGB erfasst, so des AG Bremen. Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum im Sinne der Norm, der zu einem wirksamen Rücktritt berechtigt, könne lediglich dann angenommen werden, wenn sich der Anfechtende bei der Abgabe des Angebots vertippt, verschreibt, versprochen (Erklärungsirrtum) oder sich sonst andere Vorstellungen vom Angebot gemacht (Inhaltsirrtum) hatte. Der Beklagte war damit im Ergebnis an den für ihn äußerst nachteiligen Vertrag gebunden. Ihm war es nicht gestattet, das Handy erneut zu verkaufen, weswegen er den erhaltenen Gewinn an den Kläger herauszugeben hatte.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2012, Az. 23 C 0317/12


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