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eBay: Auf eigene Auktionen bieten kann zulässig sein

Schadensersatz nach fehlgeschlagener ebay-Auktion


eBay: Auf eigene Auktionen bieten kann zulässig sein

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 14.04.2015 ein Urteil des LG Tübingen von 26.09.2014 (Az. 7 O 490/13) aufgehoben und damit für eine wichtige Klarstellung im Zusammenhang mit Versteigerungen beim Internet-Auktionshaus ebay gesorgt. Demnach wird die durch ein entsprechendes Gebot geäußerte Willenserklärung zum Kauf nicht automatisch dadurch unwirksam, dass der Anbieter verbotenerweise unter einem anderen Nutzerkonto an der eigenen Auktion teilnimmt und damit den Kaufpreis in die Höhe treibt.

Das LG Tübingen hatte einen Kläger in dieser Ansicht noch bestätigt und den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.500 Euro verurteilt. Der Beklagte hatte über ebay einen VW Golf 6 angeboten und für die Auktion einen Startpreis in Höhe von 1,00 Euro gewählt. Das Angebot wurde unter dem Nutzerkonto "g..." eingestellt. Der Kläger nahm unter dem Pseudonym "m..." an der Auktion teil, unterlag dabei aber dem Konkurrenten "k...k", welcher das Fahrzeug schließlich für 17.000 Euro ersteigerte. Wie sich im Nachhinein herausstellte, handelt es sich bei "m..." ebenfalls um den Anbieter, der unter Verstoß gegen die AGB von ebay und Verwendung eines weiteren Nutzerkontos mit betrügerischer Absicht an der eigenen Auktion teilnahm. Neben den oben genannten Nutzern gab mit "h...8" nur noch ein weiterer Bieter ein gültiges Gebot in Höhe von 1,00 Euro ab. Daher gab das LG Tübingen dem Kläger Recht und sprach diesem einen Schadensersatz in Höhe von 16.500 Euro zu. Die Höhe des Schadensersatzes orientierte sich dabei an einem Gutachten, welches für das Fahrzeug einen Wert von mindestens 16.501,50 ermittelte, was der Differenz zwischen dem zum Erwerb des Fahrzeugs notwenigen Mindestgebots in Höhe von 1,50 Euro entspricht.

Das OLG Stuttgart gab jedoch der Berufung des Beklagten statt und wies die Klage zurück. In der Urteilsbegründung wird unter anderem ausgeführt, dass entsprechend den AGB von ebay jedes neu abgegebene Höchstgebot eine neue Willenserklärung des Käufers darstelle, welche die zuvor abgegebenen Willenserklärungen (Höchstgebote) ersetze. Dem Kläger sei im Verlauf der Auktion noch nicht bekannt gewesen, dass es sich bei "k...k" um den Beklagten handelt, so dass er davon ausgehen musste, dass dies ein weiterer Bieter mit ernsthaftem Kaufinteresse sei. Die letzte gültige Willenserklärung des Klägers habe bei 17.000 Euro gelegen, so dass er offensichtlich bereit gewesen wäre, dass Fahrzeug zum angegebenen Preis zu erwerben, so die Richter.

Damit widersprach das OLG Stuttgart der Rechtsauffassung des Klägers und des LG Tübingen, dass alle Gebote nach seinem erstmaligen Gebot nichtig gewesen seien und er deshalb das Fahrzeug zum Preis von 1,50 Euro rechtsgültig erworben habe. Zudem bezweifelten die Richter, dass der Kläger ernsthaft davon ausgehen könne, bei dieser Auktion mit einem Preis von 1,50 Euro am Ende Höchstbietender zu sein. Da die zweifellos vorliegende arglistige Täuschung seitens des Verkäufers laut eigener Aussage des Käufers von diesem erst nach Auktionsende festgestellt wurde, war für das Urteil ebenso von entscheidender Bedeutung.

Zudem hatte der Beklagte eingewendet, dass der Kläger systematisch nach Irrtümern und Fehlern bei ebay-Auktionen suche, um dann auf Schadensersatz zu klagen. Dies sei angesichts von 130 Fällen, in welchen der Kläger in ähnlicher Weise vorgehe, eine offensichtliche Tatsache. Diese Vermutung blieb vom OLG Stuttgart unkommentiert, da sie für den vorliegenden Fall keine Relevanz hatte und dementsprechend bei der Urteilsfindung auch unberücksichtigt blieb.

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015, Az. 12 U 153/14


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