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EBay-Accountinhaber haftet für Urheberrechtsverletzungen

AG Köln, 137 C 17/13


EBay-Accountinhaber haftet für Urheberrechtsverletzungen

Das Amtsgericht (AG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 23.01.2014 unter dem Aktenzeichen 137 C 17/13 entschieden, dass ein Inhaber eines Accounts auf der Plattform eBay auch dann für Urheberrechtsverletzungen haftet, die über diesen Account vorgenommen wurden, wenn er von der Handlung nichts wusste. Denn wenn er einer anderen Person (hier der ehemaligen Partnerin) seinen Account überlasse, müsse er auch für deren Handlungen haften.

Er sei zu einer Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten zu verpflichten. Schadensersatz müsse er jedoch nicht zahlen.

Der Kläger betreibt einen Online-Shop für Gläser mit Aufdrucken bekannter Hersteller von Getränken und Zubehör. Zu den Waren gehört auch eine iPhone Tasche von Veuve Clicquot. Für seine Artikel wirbt der Kläger mit professionellen Fotos, die er alle selbst aufgenommen haben will, auch das Foto der iPhone Tasche.

Nachdem er feststellte, dass das Foto innerhalb eines Angebots einer anderen Person bei eBay benutzt wurde, fragte er bei eBay nach den Personalien der Person. Diese erhielt er, allerdings mit einer veralteten Anschrift.

Unter dieser Anschrift ließ er zunächst eine Abmahnung an den Beklagten senden. Die Post kam als unzustellbar zurück.

Nach einer weiteren Adressrecherche via eBay erhielt der Kläger eine andere Anschrift. Das an diese Adresse gesendete Schreiben kam zwar nicht zurück, wurde aber auch nicht beantwortet.

Der Kläger verlangt Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz, weil der Beklagte es zugelassen habe, dass seine frühere Partnerin über seinen Account die vom Kläger angefertigten Bilder verwendet hat.

Das AG Köln folgt dem Anspruch des Klägers weitgehend. Der Anspruch auf Unterlassung ergebe sich aus den §§ 72 und 97 Urhebergesetz (UrhG). Das Recht zur Veröffentlichung habe allein dem Kläger zugestanden.

Die ehemalige Partnerin des Beklagten habe ihre Täterschaft zugegeben.

Störer im Verhältnis zum Kläger sei aber der Beklagte, weil er zur Rechtsverletzung durch die Bereitstellung des Accounts beitrug. Seine Prüfpflichten im Hinblick auf diesen Account habe er verletzt, denn er habe nicht der Zeugin den Account völlig frei überlassen dürfen. Aus dem Unterlassungsanspruch folge auch der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten.

Doch ein Schadensersatz gem. § 97 UrhG sei dem Kläger nicht zuzuerkennen.

Denn er habe den Beweis nicht erbracht, dass der Beklagte seine im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Amtsgericht (AG) Köln, Urteil vom 23.01.2014, Aktenzeichen 137 C 17/13


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