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Anspruch auf Erstattung doppelter Abmahnkosten

Schadensersatz und Kostenübernahme bei rechtswidrigen Äußerungen und Löschung der Behauptungen durch den Plattformbetreiber


Anspruch auf Erstattung doppelter Abmahnkosten

Geht ein Geschädigter gegen rechtswidrige Äußerungen im Internet vor, so kann er nicht nur den Verursacher in Anspruch nehmen, sondern auch die Löschung der Äußerung durch den Plattformbetreiber verlangen. Die Kosten für die Löschungsaufforderung werden dem Verursacher berechnet, selbst dann, wenn diese Aufforderung nicht durch den Anwalt angefertigt oder versendet wurde.

Im vorliegenden Fall war durch Urteil des Landgerichts Köln (Az. 28 O 1132/11) festgestellt worden, dass der Verursacher im Bewertungsprofil des Geschädigten auf einem bekannten Verkaufsinternetportal unwahre Äußerungen getätigt hatte, welche das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten verletzten. Dieser hatte nicht nur das Recht, den Schädigenden hinsichtlich eines Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen, sondern er durfte auch den Plattformbetreiber zur Löschung des Eintrages verpflichten. Die Anwaltskosten für diese Löschungsaufforderung musste der Verursacher ebenfalls übernehmen, unabhängig davon, ob der Anwalt hierfür einen Schriftsatz anfertigte oder versendet hatte.

Das Gericht führt hierzu aus, dass die Löschungsaufforderung ein Mittel der „Rechtsverfolgung“ sei, die in vorliegendem Fall notwendig war, um die Rechtsverletzung schnellstmöglich zu unterbinden. Die Abmahnung alleine könne hierbei die möglichen Schäden, die durch das Verbleiben der rechtswidrigen Äußerungen auf der Bewertungsplattform verursachen könnten, nicht verhindern. Dies sei nur durch die Löschung der Äußerungen erreichbar.

Die Kosten hierfür seien dabei notwendig gewesen und daher zu erstatten, insbesondere da es sich bei der Löschungsaufforderung nicht um eine Abmahnung im Sinne des § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handele, sondern um eine Störungsmeldung. Der Plattformbetreiber habe in diesem Falle auch keine Überwachungspflicht gehabt (vgl. OLG Hamm, Az. 4 U 157/09).

Da der Beschuldigte keine erkennbaren Unterlassungshandlungen vorgenommen hätte, wäre der Geschädigte durchaus berechtigt, das Löschungsansinnen sowohl selbst vorzubringen als auch während des Prozesses durch seinen Prozessbevollmächtigten. Die Entscheidung, den Prozessbevollmächtigten damit zu beauftragen, verstoße auch nicht gegen die „Pflicht zur Schadensminimierung“ (§ 254 Abs. 2 BGB), da selbst ein kundiger Nutzer einer Internetplattform eine solche – nicht „einfach gelagerte“ – Angelegenheit durchaus durch einen Anwalt erledigen lassen könne.

Der Beklagte könne sich weiterhin auch nicht auf sein Nichtwissen berufen, da hier lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhoben werde, die als Grundgebühr bei Auftragsannahme zu entrichten sei.

Die Höhe der Gebühren sei berechtigt, da es sich bei Abmahnung und Löschungsaufforderung um zwei verschiedene Angelegenheiten handele (§ 15 Abs. 2 RVG), die mittels zweier getrennter Schreiben an zwei verschiedene Gegner erfolgt sei. Der Streitwert sei in beiden Fällen identisch, da das Interesse des Geschädigten an der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Plattformbetreiber gleich hoch sei, wie gegenüber dem Schädigenden selbst.

Weiterhin sei die nur teilweise Zahlung des geforderten Betrages sowie der Antrag des Beschuldigten auf Abweisung der Klage als Zahlungsverweigerung zu verstehen, wodurch eine neue Fristsetzung ausscheide; es ergebe sich nun ein Zahlungsanspruch nach § 250 BGB (vgl. BGH, Az. XI ZR 355/02 sowie III ZR 144/10).

In der Praxis bedeutet dies, dass eine rechtsverletzende Äußerung im Internet (z.B. auf einer Bewertungsplattform) nicht nur zu einer Abmahnung gegenüber dem Verletzenden führen kann, sondern auch zu einer Löschungsaufforderung gegenüber dem Plattformbetreiber. Da dies zwei verschiedene Rechtsangelegenheiten mit gleichem Streitwert betrifft, ist der Schädigende auch zur Kostenübernahme der Rechtsanwaltsgebühren des Geschädigten im Löschungsvorgang verpflichtet. Kommt er dieser nicht nach, so erwächst daraus ein Zahlungsanspruch, der keiner neuen Fristsetzung bedarf.

AG Köln, Urteil vom 30.12.2013, Az. 147 C 139/12


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