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14-tägige Widerrufsfrist bei unverzüglicher Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkauf

OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Az. I-4 U 145/11


14-tägige Widerrufsfrist bei unverzüglicher Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkauf

Für das Oberlandesgericht Hamm kommt bei Internetauktionen der Kaufvertrag schon mit Abgabe des zwischenzeitlichen Höchstgebots zustande, nicht erst nach Auktionsschluss: Die Freischaltung der Auktion ist das Angebot, die Gebotsabgabe die Annahmeerklärung unter der auflösenden Bedingung eines höheren Gebots durch einen Dritten (OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Az. I-4 U 145/11).

Die Richter hatten zu entscheiden, ob der Verkäufer mit der Widerrufsbelehrung nach Auktionsende zu spät komme, um von der kürzeren 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung vom 11. Juni 2010 zu profitieren. Sie verneinten. Eine Verpflichtung des Unternehmers zur Widerrufsbelehrung gegenüber jedem zwischenzeitlichen Höchstbieter sei unpraktikabel und nicht zumutbar.

Hinweis: Seit der Änderung des Widerrufsrechts vom 13. Juni 2014 hat der Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung für die Dauer der Widerrufsfrist keine Bedeutung mehr, da diese einheitlich auf 14 Tage festgesetzt wurde.

Sachverhalt
Die Streitparteien, zwei Unternehmungen, die über eBay Schmuck vertrieben, standen in einem erbitterten Konkurrenzverhältnis. Die Antragstellerin beauftragte eine Privatperson mit einem Testkauf bei der Antragsgegnerin. Der Testkäufer ersteigerte daraufhin einen Ring. Sein Höchstgebot gab er 49 Stunden vor Ende der Auktion ab. Nach Auktionsschluss erhielt er eine Widerrufsbelehrung, in der ihm die Antragsgegnerin eine 14-tägige Widerrufsfrist einräumte.

Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß. Sie war der Meinung, die Antragsgegnerin habe dem Testkäufer die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich mitgeteilt und hätte ihm deshalb nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. eine einmonatige Widerrufsfrist gewähren müssen. Die Antragstellerin strengte ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren an.

Das Landgericht Dortmund verbot der Antragsgegnerin, Schmuck im Fernabsatz zu verkaufen, wenn sie Verbraucher erst 49 Stunden nach Vertragsschluss über eine Widerrufsfrist von 14 Tagen informiere. Nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin hoben die Dortmunder Richter das Verbot wieder auf. Die Berufung Antragstellerin gegen dieses Urteil an das Oberlandesgericht Hamm blieb erfolglos.

Urteilsbegründung
Das Oberlandesgericht bestätigt die Überzeugung der Antragstellerin, dass der Vertrag mit Abgabe des Höchstgebots durch den Testkäufer zustande gekommen ist. Der Verkäufer gebe durch die Freischaltung der Auktion auf eBay ein auf die Auktionslaufzeit befristetes Angebot ab. Der Bieter nehme das Angebot durch Abgabe seines Gebots an unter der auflösenden Bedingung, dass ein Dritter mehr biete. Somit komme der Kaufvertrag bereits durch die Gebotsabgabe und nicht erst am Ende der Auktionslaufzeit zustande.

Trotzdem hat die Antragsgegnerin nach Ansicht der Berufungsinstanz ihre Widerrufsbelehrung dem Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss mitgeteilt. Denn die Richter interpretieren den Begriff "unverzüglich" in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. als "ohne schuldhaftes Zögern". Das bedeute, dass der Unternehmer den Verbraucher bei der ersten zumutbaren Möglichkeit über das Widerrufsrecht informieren müsse. Da der Unternehmer die Identität des Vertragspartners erst nach Abschluss der Auktion erfahre, sei eine frühere Widerrufsbelehrung aber nicht möglich. Sie wäre angesichts der vielen weiteren Höchstgebote, die einem temporären Höchstgebot folgen könnten, auch nicht zumutbar.

Die Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Verbraucher lege keine andere Auslegung nahe. Der Verbraucher, der nicht wisse, ob sein Vertrag überhaupt bis zum Auktionsende fortbestehen werde, müsse während der Laufzeit der Auktion nicht schon über einen Widerruf nachdenken. Folglich bedürfe er zu diesem Zeitpunkt noch keiner Widerrufsbelehrung.

Die Antragstellerin vertrat den Standpunkt, diese Auffassung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Sie berief sich auf die Gesetzesbegründung zur Neuordnung des Widerrufsrechts vom 11. Juni 2010. Dort hatte die Regierung ausgeführt, der Unternehmer verzögere seine Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht einen Tag nach Vertragsschluss mitteile.

Das Oberlandesgericht versteht die Gesetzesbegründung freilich anders. Der Unternehmer handle bei einer Verzögerung der Widerrufsbelehrung um mehr als einen Tag zwar "in der Regel" schuldhaft. Das bedeute aber auch, dass er ausnahmsweise nicht schuldhaft handle, wenn ihm eine frühere Widerrufsbelehrung unmöglich beziehungsweise unzumutbar sei. Daher widerspreche es nicht dem Willen des Gesetzgebers, wenn bei Internetauktionen die Widerrufsbelehrung erst nach Auktionsende mitgeteilt werde. Zumal eine andere Interpretation die mit der Änderung des § 355 Abs. 2 BGB a. F. beabsichtigte Gleichstellung von Online-Shops und Internetauktionen hinsichtlich der 14-tägigen Regelfrist unterlaufen würde.

OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Az. I-4 U 145/11


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